Honorarschuldner ist grundsätzlich der Auftraggeber:
Mehrere Auftraggeber
= mehrere, solidarisch haftende Honorarschuldner (vgl. OR 403 Abs. 1)
Keine persönliche Leistungspflicht des Auftraggebers
- Keine Pflicht des Auftraggebers (Honorarschuldners) zur persönlichen Honorarzahlung (vgl. OR 68); die Vergütung (vgl. Anweisung) muss nicht unbedingt vom Honorarschuldner ausgehen; er kann durch die Leistung eines Dritten mit befreiender Wirkung leisten (vgl. Anwendungsbeispiele)
- Anwendungsbeispiele
- Zahlung der Rechtsschutzversicherung
- www.rechtsschutzversicherungen.ch/anwaltshonorar
- Zahlung der Krankenkasse (vgl. KVG 22bis Abs. 7)
- Zahlung der Rechtsschutzversicherung
Unentgeltliche Rechtspflege und ärztliche Behandlung Bedürftiger
- Anfänglicher Auftraggeber: Privatperson
- Nachträgliche Genehmigung durch den Staat (vgl. OR 112)
- Staat wird gegenüber dem Beauftragten Honorarschuldner
Fehlende Identität von Auftraggeber und Honorarschuldner
- Dritter (Verwandter, Krankenversicherer, Rechtsschutzversicherer etc.) ist aufgrund ursprünglicher oder nachträglicher Abrede (Schuldbeitritt)
Art. 403 OR
1 Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch.
2 Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernommen, so haften sie solidarisch und können den Auftraggeber, soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten.
Weiterführende Informationen
- Anwaltshonorar
- Arztrecht | arzt-recht.ch
- Schuldbeitritt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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