Ja nach der Natur des Mandates hat der Beauftragte verschiedene Honorarsicherungsmöglichkeiten (von Gesetzes wegen, vertragliche oder praktische):
Honorarsicherung von Gesetzes wegen
Der Gesetzgeber hat die Beauftragten-Ansprüche dadurch gesichert, dass er die durch den Beauftragten für den Auftraggeber erworbenen Forderungsrechte erst dann auf diesen übergehen lässt (Legalzession), wenn er seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnis nachgekommen ist (vgl. OR 401 Abs. 1)
Vertragliche Honorarsicherung
Sicherheiten
Beauftragter und Auftraggeber können zur Sicherstellung der Ansprüche des ersteren eine Besicherung verabreden wie
- Bankgarantie
- Bankbürgschaft
- Verfaustpfändung eines Wertgegenstandes (Faustpfandrecht)
- Schuldbeitritt eines (zahlungsfähigeren) Dritten (als der Auftraggeber)
- o.ä.
Abtretung von Kostenvergütungsansprüchen
Der Prozessbeauftragte lässt sich in der Regel in der Vollmacht die zu Lasten der Gegenpartei gerichtlich zugesprochenen Kostenvergütungsansprüche (auch „Prozessentschädigungen“) abtreten, die er bis zur Deckung seiner Honoraransprüche verrechnen kann und einen allfälligen Überschuss dem Auftraggeber abzuliefern hat
Praktische Honorarsicherung
Vorschusszahlung
Für den Beauftragten ist der Vorschuss der sicherste Zahlungsschutz: Ist eine Vorauszahlungspflicht verabredet, kann er mit seiner Leistungserbringung solange zuwarten, bis der Auftraggeber den vereinbarten Vorschuss bezahlt hat; beginnt er nicht vor Eintreffen der Vorauszahlung mit seiner Arbeit, erwächst ihm abgesehen von den Vertragsabschlussumtrieben kein Schaden
Akontozahlung
Standesregeln oder Vereinbarung können das Recht des Beauftragten vorsehen, Akontorechnung zu stellen bzw. die Pflicht des Auftraggebers Akontozahlungen zu leisten, vorsehen; der Beauftrage sollte diese Möglichkeit je nach dem von ihm geplanten Fakturierungsmodus resp. je nach Mandatsverlauf nutzen
Verrechnung
Der Beauftragte wird sich in der Vollmacht das Verrechnungsrecht ausbedingen und darf so die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers durchgesetzten und einkassierten Klienten-Guthaben mit seinen Honorar- und Ersatzansprüchen verrechnen; ob und inwieweit eine Verrechnung auch ohne Verrechnungsermächtigung zulässig ist, bedarf der Prüfung im konkreten Einzelfall
Untaugliches „Sicherungsmittel“ (aber gewisses Druckmittel)
Rückbehaltungsrecht für noch nicht abgelieferte Arbeitsergebnisse
- Sofern und soweit der Auftraggeber vorleistungspflichtig ist (Vorschuss- oder Akontozahlungspflicht) und dieser nicht nachgekommen ist, kann der Beauftragte mit der Ablieferung seiner Arbeiten bis zum Eintreffen der Vorschuss- oder Akontozahlung zuwarten, ohne seinerseits in Verzug zu geraten
Ausgeschlossenes Sicherungsmittel
Kein Retentionsrecht
- Der Berater hat an Instruktionsunterlagen oder an den bei ihm eingegangenen Korrespondenzen kein Rückbehaltungsrecht (Retentionsrecht), weil diese unverwertbar gelten
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 115 II 471
- BGE 100 IV 229 Erw. 1
- BGE 67 II 226 ff.
- BGE 65 II 1
- ZR 79 (1980) 152 ff.
- Links