Die Verjährung der Honorarforderung ist meistens der letzte Akt einer Mandatsbefassung und wirft beauftragten- wie auftraggeberseits des Öftern Fragen auf.
Die Einzelheiten betreffen:
Definition
- Eine Honorarforderung kann vom Beauftragten (Honorargläubiger) auf Verrechnungseinrede des Auftraggebers (Honorarschuldner) hin grundsätzlich nicht gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden
Rechtsgrundlagen
Ordentliche Verjährungsfrist (10 Jahre)
- 10-jährige Verjährungsfrist
- Verschiedene Vergütungsteile (Voraus-, Teil- oder Abschlagszahlungen), die zu verschiedenen Zeiten fällig werden, verjähren entsprechend unterschiedlich, berechnet ab jeweiligem Eintritt der Fälligkeit
5 jährige-Verjährungsfristen
- Besondere Verjährungsfrist für qualifizierte Rechtsverhältnisse gemäss OR 128 Ziff. 3
- abschliessende Aufzählung
- vgl. BGE 98 II 186, Erw. 3a
- Architektenhonorare fallen nicht unter die kürzere 5 jährige Verjährungsfrist (vgl. BGE 98 II 187)
- qualifizierte Rechtsverhältnisse, die der 5 jährigen-Verjährungsfrist unterworfen sind
- Arzthonorare
- Anwaltshonorare
- Rechtsagentenhonorare
- Prokuratorenforderungen
- Notarengebühren
- Schadenersatzansprüche nach OR 402 Abs. 2 aus oberwähnten qualifizierten Rechtsverhältnissen
- ebenfalls binnen 5 Jahren
Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist
- Grundsatz
- mit Fälligkeit
- Ausnahme
- Schadenersatzanspruch nach OR 402 Abs. 2 (positive Vertragsverletzung, d.h. die Ansprüche aus all jenen Fällen der Nichterfüllung, die weder als Verzugs- noch Unmöglichkeitsfälle gelten, zB Verletzung von Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten)
- mit Vertragsverletzung
- Schadenersatzanspruch nach OR 402 Abs. 2 (positive Vertragsverletzung, d.h. die Ansprüche aus all jenen Fällen der Nichterfüllung, die weder als Verzugs- noch Unmöglichkeitsfälle gelten, zB Verletzung von Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten)
Berechnung des Fristenlaufs
- vide Verjährung
Verjährungsunterbrechung
- Veranlassende
- durch schuldnerische Anerkennungshandlungen
- durch Gläubigerhandlungen
- Unterbrechungswirkung
- vide Verjährung
Wirkung
- Im Gegensatz zur „Verwirkung“ wird die „Verjährung“ von Gerichten und Behörden nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede des beklagten Auftraggebers hin berücksichtigt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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