Die Verjährung der Honorarforderung ist meistens der letzte Akt einer Mandatsbefassung und wirft beauftragten- wie auftraggeberseits des Öftern Fragen auf.
Die Einzelheiten betreffen:
Definition
- Eine Honorarforderung kann vom Beauftragten (Honorargläubiger) auf Verrechnungseinrede des Auftraggebers (Honorarschuldner) hin grundsätzlich nicht gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden
Rechtsgrundlagen
Ordentliche Verjährungsfrist (10 Jahre)
- 10-jährige Verjährungsfrist
- Verschiedene Vergütungsteile (Voraus-, Teil- oder Abschlagszahlungen), die zu verschiedenen Zeiten fällig werden, verjähren entsprechend unterschiedlich, berechnet ab jeweiligem Eintritt der Fälligkeit
5 jährige-Verjährungsfristen
- Besondere Verjährungsfrist für qualifizierte Rechtsverhältnisse gemäss OR 128 Ziff. 3
- abschliessende Aufzählung
- vgl. BGE 98 II 186, Erw. 3a
- Architektenhonorare fallen nicht unter die kürzere 5 jährige Verjährungsfrist (vgl. BGE 98 II 187)
- qualifizierte Rechtsverhältnisse, die der 5 jährigen-Verjährungsfrist unterworfen sind
- Arzthonorare
- Anwaltshonorare
- Rechtsagentenhonorare
- Prokuratorenforderungen
- Notarengebühren
- Schadenersatzansprüche nach OR 402 Abs. 2 aus oberwähnten qualifizierten Rechtsverhältnissen
- ebenfalls binnen 5 Jahren
Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist
- Grundsatz
- mit Fälligkeit
- Ausnahme
- Schadenersatzanspruch nach OR 402 Abs. 2 (positive Vertragsverletzung, d.h. die Ansprüche aus all jenen Fällen der Nichterfüllung, die weder als Verzugs- noch Unmöglichkeitsfälle gelten, zB Verletzung von Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten)
- mit Vertragsverletzung
- Schadenersatzanspruch nach OR 402 Abs. 2 (positive Vertragsverletzung, d.h. die Ansprüche aus all jenen Fällen der Nichterfüllung, die weder als Verzugs- noch Unmöglichkeitsfälle gelten, zB Verletzung von Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten)
Berechnung des Fristenlaufs
- vide Verjährung
Verjährungsunterbrechung
- Veranlassende
- durch schuldnerische Anerkennungshandlungen
- durch Gläubigerhandlungen
- Unterbrechungswirkung
- vide Verjährung
Wirkung
- Im Gegensatz zur „Verwirkung“ wird die „Verjährung“ von Gerichten und Behörden nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede des beklagten Auftraggebers hin berücksichtigt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.