Will der Beauftragte seinen Honoraranspruch geltend machen, liegt die Behauptungs- und Beweislast an ihm.
Im Einzelnen bestehen folgende Behauptungs- und Beweisobliegenheiten:
Auftragsverhältnis
- Nachweis, dass ein gültiges Auftragsverhältnis vorliegt
Beweislastverteilung
- Die Beweislastverteilung hängt vom Beweisthema ab
- Honorarabrede?
- Übung?
Honorarabrede
Beauftragter
- Recht auf Honorarzahlung
- Modalitäten der Honorarabrede
- Höhe des Honoraranspruchs
- Berechnungsart
- Zeithonorar
- Zeitaufwand
- Prozenthonorar
- massgebender Wert
- anwendbarer Prozentsatz
- Erfolgshonorar
- Erfolg
- Zeithonorar
- Tarif
- Bestand (Kanton oder Berufsverband)
- Übernahme / Anwendbarkeit
- Vgl. auch Übung
- Berechnungsart
Auftraggeber
- Geringeres Honorar trotz Vorliegens einer gegenteiligen Übung
- Vereinbarung anderer Modalitäten als vom Beauftragten geltend gemacht
Übung
Wer sich darauf beruft
- Vorliegen einer Übung
Beauftragter
- Vorliegen einer Übung (siehe oben)
- Nachweis, dass ein allf. Tarif in der entsprechenden Branche geltender Verkehrsübung entspricht (wird nicht vermutet)
Auftraggeber
- Vorliegen einer Übung (siehe oben)
- Vereinbarung von Unentgeltlichkeit, obwohl eine gegenteilige Übung besteht
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BJM 1988, S. 16 f.
- BGE 117 II 284
- BGE 107 II 178
- BGE 101 II 112
- Literatur
- GMUER PHILIPP, a.a.O., Rz 241 ff., S. 85 f. und Rz 357 ff. S. 117 f.
- Links
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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