Der Beauftragte hat bei Nichtzahlung seiner Honorare und Barauslagen (Aufwendungsersatz) folgende Durchsetzungsmöglichkeiten:
ohne Rechtsöffnungstitel
Klageobliegenheit des Beauftragten
- Der Beauftragte kommt für die Geltendmachung seiner Ansprüche, will er nicht auf die Verfolgung verzichten, nicht umhin den ordentlichen zivilprozessualen Weg zu beschreiten
- Schlichtungsbegehren
- Klage
- usw. (siehe Box)
- Eine vorgängige Betreibung kann v.a. in zwei Fällen Sinn machen:
- Auftraggeber-Typ, der möglicherweise die Erhebung des Rechtsvorschlags versäumt
- Auftraggeber, der auch nach Erstreitung eines Leistungsurteils nicht bezahlt (bei vorgängiger Betreibung mit Rechtsvorschlag-Erhebung durch Auftraggeber kann im Rahmen der ordentlichen Klage die Rechtsvorschlag-Beseitigung beantragt werden
- Behauptungs- und Beweislast beim Beauftragten
- Vgl. ferner Prozessuales
Einreden des Auftraggebers
- Forderungsbestand
- Forderungsfälligkeit
- Honoraransatzhöhe
- Schlechterfüllung
- Sonstige Einreden und Einwendungen
mit Rechtsöffnungstitel
Rechtsgrundlage
Voraussetzung
- Unterschriftliche Schuldanerkennung der Honorare und Barauslagen durch den Auftraggeber
Keine Rechtsöffnungstitel
- Mandatsvertrag (weil Schuld aus bzw. nach Leistung (bestimmter Betrag) nicht anerkannt)
- nicht einmal eine Preisabrede durch vorgängige Fixierung eines Pauschalhonorars ist ausreichend, da der Auftraggeber immer noch Honorarbestand, Honorarfälligkeit und Schlechterfüllung einwenden kann
- Vollmacht
- Stillschweigende Genehmigung der Honorar- und Barauslagen-Rechnung
Vorgehen
- Betreibung
- (Rechtsvorschlag durch den Auftraggeber)
- Rechtsöffnung (siehe Box)
- Fortsetzung der Betreibung (sofern der Auftraggeber nicht freiwillig bezahlt hat)
- usw. (siehe Box)
Gewisse Verfolgungsrisiken bleiben
- Auftraggeber macht Einwendungen glaubhaft
- Rechtsöffnungsrichter kann auf die Auftraggeber-Einwendungen hin den Anspruch als nicht liquid betrachten und den Beauftragten auf den ordentlichen Prozessweg verweisen (siehe oben unter „ohne Rechtsöffnungstitel“)
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 106 III 97 ff. = Pra 70 (1981) Nr. 87
- Literatur
- GMÜR PHILIPP, a.a.O., Rz 449 / Seite 143
- Link
- Forderungseinzug
- Rechtsvorschlag
- Rechtsöffnung
- Zivilprozess
- Prozessieren
- Anwaltsrecht | anwalts-recht.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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