Der Beauftragte hat bei Nichtzahlung seiner Honorare und Barauslagen (Aufwendungsersatz) folgende Durchsetzungsmöglichkeiten:
ohne Rechtsöffnungstitel
Klageobliegenheit des Beauftragten
- Der Beauftragte kommt für die Geltendmachung seiner Ansprüche, will er nicht auf die Verfolgung verzichten, nicht umhin den ordentlichen zivilprozessualen Weg zu beschreiten
- Schlichtungsbegehren
- Klage
- usw. (siehe Box)
- Eine vorgängige Betreibung kann v.a. in zwei Fällen Sinn machen:
- Auftraggeber-Typ, der möglicherweise die Erhebung des Rechtsvorschlags versäumt
- Auftraggeber, der auch nach Erstreitung eines Leistungsurteils nicht bezahlt (bei vorgängiger Betreibung mit Rechtsvorschlag-Erhebung durch Auftraggeber kann im Rahmen der ordentlichen Klage die Rechtsvorschlag-Beseitigung beantragt werden
- Behauptungs- und Beweislast beim Beauftragten
- Vgl. ferner Prozessuales
Einreden des Auftraggebers
- Forderungsbestand
- Forderungsfälligkeit
- Honoraransatzhöhe
- Schlechterfüllung
- Sonstige Einreden und Einwendungen
mit Rechtsöffnungstitel
Rechtsgrundlage
Voraussetzung
- Unterschriftliche Schuldanerkennung der Honorare und Barauslagen durch den Auftraggeber
Keine Rechtsöffnungstitel
- Mandatsvertrag (weil Schuld aus bzw. nach Leistung (bestimmter Betrag) nicht anerkannt)
- nicht einmal eine Preisabrede durch vorgängige Fixierung eines Pauschalhonorars ist ausreichend, da der Auftraggeber immer noch Honorarbestand, Honorarfälligkeit und Schlechterfüllung einwenden kann
- Vollmacht
- Stillschweigende Genehmigung der Honorar- und Barauslagen-Rechnung
Vorgehen
- Betreibung
- (Rechtsvorschlag durch den Auftraggeber)
- Rechtsöffnung (siehe Box)
- Fortsetzung der Betreibung (sofern der Auftraggeber nicht freiwillig bezahlt hat)
- usw. (siehe Box)
Gewisse Verfolgungsrisiken bleiben
- Auftraggeber macht Einwendungen glaubhaft
- Rechtsöffnungsrichter kann auf die Auftraggeber-Einwendungen hin den Anspruch als nicht liquid betrachten und den Beauftragten auf den ordentlichen Prozessweg verweisen (siehe oben unter „ohne Rechtsöffnungstitel“)
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 106 III 97 ff. = Pra 70 (1981) Nr. 87
- Literatur
- GMÜR PHILIPP, a.a.O., Rz 449 / Seite 143
- Link
- Forderungseinzug
- Rechtsvorschlag
- Rechtsöffnung
- Zivilprozess
- Prozessieren
- Anwaltsrecht | anwalts-recht.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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