Gestützt auf OR 394 Abs. 1, von der Besorgung von „Geschäften oder Diensten“ spricht, unterscheidet die Praxis in:
Rechtshandlungsauftrag
= Verpflichtung des Beauftragten, im Interesse des Auftraggebers Rechtshandlungen vorzunehmen
Beispiele
- Erwerb, Ausübung oder Übertragung von subjektiven Rechten
- Geschäftsbesorgung in direkter Stellvertretung (sog. „Vollmachtsauftrag“)
- Geschäftsbesorgung in indirekter Stellvertretung (Vermögensverwaltungsauftrag, Prozessführungsauftrag etc.)
OR 394 Abs. 1
Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
Tathandlungsauftrag
= Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen, die keine Rechtshandlungen umfassen
Beispiele
- Rechtsanwaltsberatung (im Gegensatz zum Prozessführungsmandat)
- Arztvertrag (Heilbehandlungsauftrag)
- Bergführerauftrag
OR 394 Abs. 1
Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Freelancer / Freier Mitarbeiter ...Einleitung zum Freelancer / Freien Mitarbe...Autoren:Cash PoolingEinleitung zu Cash PoolingAutoren:FahrnisverschreibungEinleitung zur FahrnisverschreibungAutoren:ForderungspfandrechtEinleitung zum ForderungspfandrechtAutoren:EigentumsvorbehaltEinleitung zum EigentumsvorbehaltAutoren:SicherungszessionEinleitung zur Sicherungszession
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht