Gestützt auf OR 394 Abs. 1, von der Besorgung von „Geschäften oder Diensten“ spricht, unterscheidet die Praxis in:
Rechtshandlungsauftrag
= Verpflichtung des Beauftragten, im Interesse des Auftraggebers Rechtshandlungen vorzunehmen
Beispiele
- Erwerb, Ausübung oder Übertragung von subjektiven Rechten
- Geschäftsbesorgung in direkter Stellvertretung (sog. „Vollmachtsauftrag“)
- Geschäftsbesorgung in indirekter Stellvertretung (Vermögensverwaltungsauftrag, Prozessführungsauftrag etc.)
OR 394 Abs. 1
Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
Tathandlungsauftrag
= Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen, die keine Rechtshandlungen umfassen
Beispiele
- Rechtsanwaltsberatung (im Gegensatz zum Prozessführungsmandat)
- Arztvertrag (Heilbehandlungsauftrag)
- Bergführerauftrag
OR 394 Abs. 1
Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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