Der Beauftragte ist zur vorschriftsgemässen Ausführung verpflichtet (vgl. OR 397):
Grundsätze
- Befolgungspflicht
- Der Beauftragte hat die Auftraggeber-Weisungen zu befolgen
- Abmahnungspflicht des Beauftragten
- Hat der Auftraggeber unerfüllbare oder unzweckmässige Weisungen erteilt, so treffen den Beauftragten folgende Pflichten
- Aufklärungspflicht (vgl. BGE 108 II 198)
- Pflicht zur Unterbreitung von erfolgsorientierten Gegenvorschlägen
- Hat der Auftraggeber unerfüllbare oder unzweckmässige Weisungen erteilt, so treffen den Beauftragten folgende Pflichten
Ausnahmen (Abweichungen)
- Zustimmungsdispensation
- Abweichungserlaubnis, wenn „nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich ist“ (vgl. OR 397 Abs. 1)
- Zustimmungsfiktion
- Abweichungserlaubnis, wenn anzunehmen ist, der Auftraggeber würde bei Kenntnis der Sachlage zustimmen (vgl. OR 397 Abs. 1)
- Abweichung von der Weisung ohne Vorliegen einer Zustimmungsdispensation oder Zustimmungsfiktion
- Auftrag gilt nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenden Nachteil „auf die eigene Kappe nimmt“ (vgl. 397 Abs. 2)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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