Der Beauftragte hat den Auftraggeber unaufgefordert Auskunft zu geben über:
- Zweckmässigkeit des Auftrages
- Zweckmässigkeit der Weisungen
- Kosten
- Vergütung / Honorare
- Stundenansatz
- Mutmassliche Honorarhöhe
- Aufklärung über ein Missverhältnis von Aufwand und Ertrag
- v.a. bei der Prozessführung
- Auslagen und Aufwendungen
- Vergütung / Honorare
- Chancen und Risiken
- Erfolgschancen
- Gefahren
- Wahl der geeigneten Mittel
- Abraten von einer Auftragsausführung
In den Mittelpunkt rücken immer wieder die Aufklärungspflichten von:
- Arzt (statt vieler: BGE 117 Ib 203 f., Erw. 3 lit. b)
- Anwalt
- Architekt (vgl. Art. 5.1 SIA-Ordnung 102; BGE 111 II 72 f. zur Versicherungspflicht)
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 115 II 64 f.
- BGE 117 Ib 203 f.
- BGE 4C.63/1993 vom 22.07.1993
- BJM 1964 S. 127 = SJZ 60 (1964) Nr. 232 S. 344
- BJM 1966 S. 287
- ZBJV 75 (1939) 215 f.
- LGVE 1977 I Nr. 361
- BGE 111 II 72 f.
- BGE 110 II 372 f.
- BGE 108 II 61 ff.
- Weitere Links
- Gesetzliche Grundlagen
- Honorare und Spesen | berater.ch
- Patientenschutz | patienten-schutz.ch
- Arzthaftung
- Revisorenhaftung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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