Der Beauftragte hat den Auftraggeber unaufgefordert Auskunft zu geben über:
- Zweckmässigkeit des Auftrages
- Zweckmässigkeit der Weisungen
- Kosten
- Vergütung / Honorare
- Stundenansatz
- Mutmassliche Honorarhöhe
- Aufklärung über ein Missverhältnis von Aufwand und Ertrag
- v.a. bei der Prozessführung
- Auslagen und Aufwendungen
- Vergütung / Honorare
- Chancen und Risiken
- Erfolgschancen
- Gefahren
- Wahl der geeigneten Mittel
- Abraten von einer Auftragsausführung
In den Mittelpunkt rücken immer wieder die Aufklärungspflichten von:
- Arzt (statt vieler: BGE 117 Ib 203 f., Erw. 3 lit. b)
- Anwalt
- Architekt (vgl. Art. 5.1 SIA-Ordnung 102; BGE 111 II 72 f. zur Versicherungspflicht)
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 115 II 64 f.
- BGE 117 Ib 203 f.
- BGE 4C.63/1993 vom 22.07.1993
- BJM 1964 S. 127 = SJZ 60 (1964) Nr. 232 S. 344
- BJM 1966 S. 287
- ZBJV 75 (1939) 215 f.
- LGVE 1977 I Nr. 361
- BGE 111 II 72 f.
- BGE 110 II 372 f.
- BGE 108 II 61 ff.
- Weitere Links
- Gesetzliche Grundlagen
- Honorare und Spesen | berater.ch
- Patientenschutz | patienten-schutz.ch
- Arzthaftung
- Revisorenhaftung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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