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Auftrag / Auftragsrecht

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Auftragsausführung

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Auftragsausführung basiert auf der Geschäfts- und Dienstleistungspflicht.

Nach der Auftragsanalyse besteht die Pflicht zum Tätigwerden des Beauftragten:

  • Tätigwerden in einer bestimmten Richtung
    • Orientierung am Interesse des Auftraggebers
  • keine Erfolgsschuld
    • Der Beauftragte schuldet nicht einen Erfolg, sondern nur, aber immerhin, eine sorgfältige Mandatsausführung

Weiterführende Informationen

  • Ziele des ehrenhaften Beauftragten
    • Tätigwerden in einer bestimmten Richtung
      • Anwendung von Strategie und Taktik sowie aller Regeln wie sie ein Auftraggeber von einem engagierten und sachkundigen Beauftragten erwarten darf
    • keine Erfolgsschuld
      • Ein pflichtbewusster Beauftragter wird nicht nur ein bestimmtes günstiges Resultat bewirken, sondern für den Auftraggeber den Erfolg erzielen wollen

Persönliche Erledigung

Beim Tätigwerden des Beauftragten im Auftrage des Auftraggebers gilt:

  • Grundsatz
    • Persönliche Besorgung des Geschäfts
    • Vgl. OR 398 Abs. 3, Satzteil 1
  • Ausnahme
    • Von der persönlichen Geschäftsbesorgung kann abgesehen werden, wenn eine der nachgenannten Voraussetzungen gegeben sind
      • Ermächtigung zur Substitution
      • Nötigende Umstände
      • Anerkannte Übung der Mandatsausführung durch einen Vertreter
    • Vgl. OR 398 Abs. 3, Satzteil 2
» Weiterführende Informationen zur persönlichen Erledigung siehe Subsitution

Substitution

Substitutionsbefugnis

Der Auftraggeber kann den Beauftragten von sich aus oder auf Wunsch des letzteren ermächtigen, das Mandat an eine andere Person (Untervertreter, Substitut) zu substituieren.

Die Substitutionsbefugnis bewirkt, dass der Untervertreter zum Vertreter des Prinzipals wird und in dessen Namen und auf dessen Rechnung handelt (und nicht für den Hauptbeauftragten, der die Untervollmacht gewährt hat).

Alternative

Ausnahmsweise kann die Erteilung der Unterbeauftragung in der Art geschehen, dass der Hauptbeauftragte den Unterbeauftragten in eigenem Namen mandatiert, sodass dessen Handlungen durch den Hauptbeauftragten hindurch zum Prinzipal wirken und diesen mittelbar binden (umstritten).

Weitere Hinweise zur Zuständigkeit

Hinsichtlich der weiteren Zuständigkeitsaspekte wird auf die in der Box bezeichnete weiterführende Information verwiesen.

Haftung bei Substitution

  • Hat der Beauftragte die Mandatsausführung unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es die eigenen wären (vgl. OR 399 Abs. 1)
  • Bei der befugten Substitution haftet der Hauptbeauftragte nur für gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion des Substituten (vgl. OR 399 Abs. 2)
  • Der Auftraggeber kann die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen“ (vgl. OR 399 Abs. 3).

» Weiterführende Informationen zur Substitution

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