Bei jeder Berufsgruppe bestehen Berufs- und Standesregeln oder zumindest Sorgfaltserwartungen, die man an einen entsprechend ausgebildeten Berufsvertreter stellt. – Diese berufstypischen Verhaltensregeln sind bei der Beurteilung, ob der Auftrag getreu und sorgfältig ausgeführt wurde, zu berücksichtigen.
Ebenso sind allfällige Branchen-Usanzen für die Beurteilung der Art und Weise der Auftragserfüllung zu berücksichtigen.
KAISER URS, Die zivilrechtliche Haftung für Rat, Auskunft, Empfehlung und Gutachten, Diss. Bern 1987, S. 88 ff.
Haftung der Notare
KAISER URS, Die zivilrechtliche Haftung für Rat, Auskunft, Empfehlung und Gutachten, Diss. Bern 1987, S. 90 ff.
Haftung der Aerzte
KAISER URS, Die zivilrechtliche Haftung für Rat, Auskunft, Empfehlung und Gutachten, Diss. Bern 1987, S. 92
Haftung der Auskunfteien
KAISER URS, Die zivilrechtliche Haftung für Rat, Auskunft, Empfehlung und Gutachten, Diss. Bern 1987, S. 93 ff.
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