Bei jeder Berufsgruppe bestehen Berufs- und Standesregeln oder zumindest Sorgfaltserwartungen, die man an einen entsprechend ausgebildeten Berufsvertreter stellt. – Diese berufstypischen Verhaltensregeln sind bei der Beurteilung, ob der Auftrag getreu und sorgfältig ausgeführt wurde, zu berücksichtigen.
Ebenso sind allfällige Branchen-Usanzen für die Beurteilung der Art und Weise der Auftragserfüllung zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
- Auftraggeber-Weisungen (Abmahnungspflicht)
- SIA-Normen
- Haftung der Rechtsanwälte
- KAISER URS, Die zivilrechtliche Haftung für Rat, Auskunft, Empfehlung und Gutachten, Diss. Bern 1987, S. 88 ff.
- Haftung der Notare
- KAISER URS, Die zivilrechtliche Haftung für Rat, Auskunft, Empfehlung und Gutachten, Diss. Bern 1987, S. 90 ff.
- Haftung der Aerzte
- KAISER URS, Die zivilrechtliche Haftung für Rat, Auskunft, Empfehlung und Gutachten, Diss. Bern 1987, S. 92
- Haftung der Auskunfteien
- KAISER URS, Die zivilrechtliche Haftung für Rat, Auskunft, Empfehlung und Gutachten, Diss. Bern 1987, S. 93 ff.