Zur Beweislast gilt zu bemerken:
Auftraggeber
Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die vom Beauftragten begangene Sorgfaltswidrigkeit
- zB Abweichung vom Vertraglichen Leistungsprogramm
Beauftragter
Der Beauftragte hat das Beweisrisiko, fehlendes Verschulden darzutun
- zB kein vorwerfbares Fehlverhalten
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 108 Ib 192
- BGE 108 II 61
- BGE 105 II 285 f.
- SJZ 1983 377
- Literatur
- DERENDINGER PETER, Die nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrages, Freiburg 1988, N 328 ff.
- WEBER, ZSR 1988 I 59
- Links
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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