Zur Beweislast gilt zu bemerken:
Auftraggeber
Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die vom Beauftragten begangene Sorgfaltswidrigkeit
- zB Abweichung vom Vertraglichen Leistungsprogramm
Beauftragter
Der Beauftragte hat das Beweisrisiko, fehlendes Verschulden darzutun
- zB kein vorwerfbares Fehlverhalten
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 108 Ib 192
- BGE 108 II 61
- BGE 105 II 285 f.
- SJZ 1983 377
- Literatur
- DERENDINGER PETER, Die nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrages, Freiburg 1988, N 328 ff.
- WEBER, ZSR 1988 I 59
- Links
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