Die zweckmässige Handlungsweise lässt sich wie folgt umgrenzen:
Es ist ein abstrakter, objektivierter Sorgfaltsmassstab für die Beurteilung der Handlungen des Beauftragten anzuwenden. In Diesem Sinne sollten die Handlungen des Beauftragten folgende Voraussetzungen erfüllen:
- zweckmässig
- zweck- und sachgerecht
- berufsspezifisches Durchschnittsverhalten
- BGE 115 II 62 ff.
- Pra 1988 Nr. 16
- SemJud 1988 337 ff.
- BGE 64 II 207
- BGE 108 II 425
- Einhaltung der „Regeln der Kunst“
- hohe Anforderungen an einen „Spezialisten“
- Zulässigkeit einer hohen Erwartungshaltung
- SJZ 1956 344 f.
- SJZ 1981 28
- Berufspflichten-Erfüllung
- zB bei einem Rechtsanwalt
- SJZ 1981 287
- RVJ 1982 99 ff.
- Sorgfalt bei sachfremden Weisungen
- BGE 108 II 197 f.
- Max LU 1976 Nr. 299
- Vgl. ferner Erforderliche Sorgfalt
- Zulässigkeit einer hohen Erwartungshaltung
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