Die rechtliche Subsumtion der Architektur- und Ingenieurverträge ist stark funktionsabhängig:
Auftragsrecht
- Vergebung von Arbeiten
- Bauleitung
Werkvertragsrecht
- Planungsauftrag
Gemischte Vertragsverhältnisse (Auftrag und Werkvertrag)
- Gesamtvertrag
- = geistige Gesamttätigkeit, da qualitativ anders als die Summe aller Verrichtungen
- = praktisches Erfordernis, da rechtlich verschiedene Behandlung der Einzelleistungen zu einer unpraktikablen Spaltung der Rechtsfolgen führen würde
- Unterstellung des Gesamtvertrages unter Auftragsrecht
- Vgl. herrschende Lehre, statt vieler FELLMANN WALTER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht Bd. VI, 2. Abt., 4. Teilbd., Der einfache Auftrag, Art. 394 – 406 OR, 4. Aufl., Bern 1992, N 177 ff. zu OR 394 ff. mit weiteren Hinweisen
Weiterführende Informationen
- Architektenrecht
- BGE 109 II 462 (Vergebung und Bauleitung)
- BGE 110 II 380 (Vergebung und Bauleitung)
- BGE 109 II 462 (aus Werkvertrag und Auftrag gemischtes Verhältnis)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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