Sie zählen zu den am Meisten anzutreffenden Aufträgen:
Anwaltsvertrag
- = Verpflichtung des Anwalts, den Auftraggeber zu beraten und / oder vor Gericht, Verwaltungsbehörden oder gegenüber Dritten zu vertreten
- Abgrenzungen
- Gutachtertätigkeit = Werkvertragsrecht (umstritten)
- Unentgeltlicher Rechtsbeistand = Auftragsrecht, obwohl Kostentragung durch Staat
- Amtlicher Verteidiger = Staat ist Auftraggeber; Anwendung von Auftragsrecht ev. analog
Treuhandvertrag
- = Verpflichtung des Treunehmers, ein Rechtsgeschäft in eigenem Namen, aber im Interesse und auf Gefahr des Auftraggebers abzuschliessen
- Abgrenzungen
- Begriff „Treuhand“ ist mehrdeutig und umstritten
- Eigennützige Treuhand (Sicherungstreuhand) dient nur den Interessen des Beauftragten (Treuhänder) = kein Auftrag
- Uneigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand) beinhaltet die Verpflichtung des Beauftragten (Treuhänder), das Treugut des Auftraggebers (Treugebers) in dessen Interesse zu verwalten) = Auftrag
- Verwaltungstreuhand ist in der Banken- und Immobilienbranche anzutreffen
- Vgl. ferner TREUHANDVERTRAG (FIDUZIA)
Notariatsvertrag (Notarvertrag)
- Anwendbarkeit kantonalen öffentlichen Rechts, da der Notar als Person öffentlichen Glaubens funktional der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet ist
- ev. analoge Anwendung des Auftragsrechts
- Ausnahme: Berufsnotar, der ausserhalb beurkundungspflichtiger Rechtsgeschäfte berät und vertritt, untersteht den Auftragsregeln
Management Consulting
- Beratung von Unternehmen in allen Belangen der Geschäftsführung
- Siehe MANAGEMENT CONSULTING-VERTRAG
Buchhaltervertrag
- Siehe Anwaltsvertrag, Teil „Gutachtertätigkeit“ (Werkvertrag, umstritten)
Wirtschaftsprüfervertrag
- Siehe Anwaltsvertrag, Teil „Gutachtertätigkeit“ (Werkvertrag, umstritten)
Steuerberatervertrag
- Siehe Anwaltsvertrag, Teil „Gutachtertätigkeit“ (Werkvertrag, umstritten)