Der Auftrag ist
- ein gesetzlicher Vertragstyp
- ein Auffangtatbestand für Verträge auf Arbeitsleistung (vgl. OR 394 Abs. 2) und findet so auch bei Innominatkontrakten Anwendung, wo eine Arbeitsleistung Vertragsbestandteil ist
- ein zweiseitiger Schuldvertrag
- vollkommen zweiseitiger Vertrag
- Auftraggeber schuldet dem Beauftragten für dessen Tätigkeit ein Entgelt
- unvollkommen zweiseitiger Vertrag
- Auftrag ist – vorbehältlich zB Auslagenersatz (vgl. OR 402 Abs. 1) – unentgeltlich
- vollkommen zweiseitiger Vertrag
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