Grundsatz
So wie die einfache Gesellschaft die „Subsidiärform der Gesellschaften“ ist, bildet der „einfache Auftrag“ den Subsidiär-Vertragstyp für alle Dienstleistungen (vgl. OR 394 Abs. 2).
Kontroverse
Unklar ist, ob der Gesetzgeber mit der Auffangklausel von OR 394 Abs. 2 einen „Numerus clausus der Arbeitsleistungsverträge“ anstrebte oder nicht.
Die Kontroverse hat Unklarheitsfolgen bei nicht typischen Auftragsverhältnissen:
- Anwendbarkeit von OR 401 (Uebergang der erworbenen Rechte)
- Anwendbarkeit von OR 404 (Widerrufsrecht)
Für weitere Einzelheiten vgl. LEUENBERGER CHRISTOPH, Dienstleistungsverträge, in: ZSR 1987 II 26 ff. und BUCHER EUGEN, 100 Jahre Schweizerisches Obligationenrecht: Wo stehen wir heute im Vertragsrecht? in: ZSR 1983 II 322 ff.
Praxis und Rechtsprechung
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt heute gemischte Arbeitsleistungsverträge (= sog. „Arbeitsleistungsverträge sui generis“). Für eine sachgerechte Vertragstyp-Anwendung wird zugelassen:
- Heranziehung der adäquaten Rechtsbestimmungen
- Spaltung der Rechtsfolgen
Die Rechtsprechung der Gerichte ist uneinheitlich. Dies erfordert es, im Beurteilungszeitpunkt die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu konsultieren.
Zukunftsperspektive
Da nicht nur weltweit, sondern auch insbesondere in der Schweiz die Informationstechnologie laufend an Bedeutung gewinnt und so der Dienstleistungssektor (Tertiäre Sektor) boomt, gewinnt auch das Auftragsrecht im engeren und weiteren Sinne zunehmend an Bedeutung.
OR 394 Abs. 2
Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Literatur
- WEBER ROLF H., Praxis zum Auftragsrecht und zu den besonderen Auftragsarten, Bern 1990, S. 56 ff.
- Link
- Einfache Gesellschaft als Subsidiärform | www.einfache-gesellschaft.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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