Allgemeines
Der Management Consultant haftet
- grundsätzlich nach der allgemeinen Vertragshaftung (OR 97 ff.)
- für sorgfältige Mandatsausführung (OR 398 Abs. 2)
- in auftrags-rechtlicher Treue und Verschwiegenheit (Geheimhaltung)
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Haftungsvoraussetzungen
Eine Haftung des Unternehmensberaters setzt voraus:
- Schaden
- Sorgfaltsverletzung (Vertragsverletzung)
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Mangelnder Exkulpationsnachweis
Die fehlerhafte Entscheidungsgrundlage, die vom Berater zu vertreten ist, begründet immer nur eine Mitursache des Schadens, setzt doch der Auftraggeber (Geschädigter) durch seinen Entscheid eine weitere Ursache. Nach den Grundsätzen zur Teilursachen-Haftung ist bei der Schadenersatzbemessung die Ersatzleistung des Beraters nach Ermessen des Richters zu reduzieren. Um welchen Anteil die Ersatzleistung des Beraters zu reduzieren ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
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