Allgemeines
Der Management Consultant haftet
- grundsätzlich nach der allgemeinen Vertragshaftung (OR 97 ff.)
- für sorgfältige Mandatsausführung (OR 398 Abs. 2)
- in auftrags-rechtlicher Treue und Verschwiegenheit (Geheimhaltung)
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Haftungsvoraussetzungen
Eine Haftung des Unternehmensberaters setzt voraus:
- Schaden
- Sorgfaltsverletzung (Vertragsverletzung)
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Mangelnder Exkulpationsnachweis
Die fehlerhafte Entscheidungsgrundlage, die vom Berater zu vertreten ist, begründet immer nur eine Mitursache des Schadens, setzt doch der Auftraggeber (Geschädigter) durch seinen Entscheid eine weitere Ursache. Nach den Grundsätzen zur Teilursachen-Haftung ist bei der Schadenersatzbemessung die Ersatzleistung des Beraters nach Ermessen des Richters zu reduzieren. Um welchen Anteil die Ersatzleistung des Beraters zu reduzieren ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.