Im Falle des Konkurses des Treugebers stellen dessen Ansprüche gegen den Treuhänder Aktivansprüche dar, die ins Konkursinventar aufzunehmen und zu verwerten oder mangels Durchsetzung auf Rechnung der Masse einzelnen Gläubigern nach SchKG 260 zur Selbstverfolgung abzutreten sind.
Im Falle des Konkurses des Treuhänders gestaltet die Rechtslage komplexer:
Es stellt sich die Frage des Geltendmachung des Auslöserecht des Treugebers und nach dem Eintritt oder Nichteintritt in den Treuhandvertrag (SchKG 211); im Falle des Eintritts in den Treuhandvertrag durch die Konkursverwaltung wird Treuhandvertrags-Erfüllung zur Massaschuld; im Falle des Nichteintritts ist der Treugeber auf die Forderungsanmeldung der Ansprüche aus Nichterfüllung in den Kollokationsplan, sofern und soweit das Auslöserecht nicht realiter vollstreckbar ist.
Ob und inwieweit eine Aussonderung aus der Konkursmasse zulässig ist, muss im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Weiterführende Informationen
- Konkurs des Treugebers
- Konkurs des Treuhänders