Begriff
Der Vermögensverwaltungsauftrag (Asset Management Agreement) enthält den Auftrag des Anlegers (Auftraggeber) an den Vermögensverwalter (Beauftragter), das ganze Vermögen oder ein Teil davon gewinn- und / oder zinstragend anzulegen, ev. nach Gewichtung, Anlagezielen, Risikostufe und Zeithorizont
Grundlagen
- Gesetz
- Verhaltensregeln nach FINMA und Branchenorganisationen
- „Code de déontologie relatif à l’exercice de la profession de gérant de fortune indépendant“ der Association Romande des Intermédiaires Financiers (ARIF);
- „Norme di comportamento nell’ambito della gestione patrimoniale (NCGP)“ des Organismo di Autodisciplina dei Fiduciari del Cantone Ticino (OAD FCT);
- „Règlement relatif aux règles-cadres pour la gestion de fortune“ des OAR-G Organisme d’autorégulation fondé par le GSCGI et GPCGFG;
- „Règles d’Ethique Professionnelle“ der Schweizerischen Vereinigung Unabhängiger Finanzberater (SVUF);
- „Schweizerische Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung“ des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV);
- „Standesregeln“ des PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein;
- „Verhaltensregeln in Sachen Ausübung der Vermögensverwaltung“ des VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen.
- Praxis
- Lehre
- Rechtsprechung
Abgrenzungen
Der Vermögensverwaltungsvertrag ist durch deren Charakterisierung von ähnlichen Rechtsgeschäften abzugrenzen:
- Anlageberatungsvertrag (Asset Advisory Agreement)
- Einfacher Auftrag, bei dem sich die Dienstleistung des Beauftragten (Vermögensberater) darauf beschränkt, den Auftraggeber (Anleger) zur Kapitalanlage zu beraten (Ratschlag), damit dieser seinen Anlageentscheid und die Vermögensdispositionen selber trifft
- Anlageberatungsvertrag (Asset Advisory Agreement) mit Ueberwachung (Controlling)
- Nebst der Anlageberatung ist der Beauftragte verpflichtet, die Entwicklung der vom Auftraggeber getätigten Anlagen zu überwachen und zu rapportieren
- Kommission
- = Kommissionsvertrag im Sinne von OR 425 ff. mit einer Bank, hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren (Anleger ohne Verwaltungsvertrag, aber mit Depotvertrag)
- Depotvertrag
- = Hinterlegungsvertrag im Sinne von OR 472 ff. mit einer Bank, hinsichtlich Verwahrung von Wertpapieren und anderen Urkunden
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- = Depotbeauftragter nimmt ohne Vermögensverwaltungsauftrag Handlungen vor, die über die zB im Depotreglement vorgesehene „ordentliche Verwaltung“ hinausgehen
Judikatur
- ZR 120 (2021) Nr. 44, S. 215 ff. (Abgrenzung der Anlageberatung von Execution-only-Geschäften)
- BGE 63 II 242
- BGE 101 II 121 ff.
- BGer 4A_586/2017 vom 16.04.2018, Erw. 2.1.1. und 2.2.2
Literatur
- GUTZWILLER P. CHRISTOPH, Der Vermögensverwaltungsvertrag, Zürich 1989, S. 15 ff.
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