Der Vermögensverwaltungsvertrag ist ein sog. „Konsensualvertrag“, welcher grundsätzlich „formfrei“ zustande kommt, in aller Regel aber schriftlich geschlossen wird (Standardverträge von Bank oder Vermögensverwalter).
Gleichwohl sind einige Hinweise anzubringen:
Umfassende Abklärung
- Der Vermögensverwalter hat bei Abschluss des Vermögensverwaltungsmandates abzuklären:
- Situation des Kunden
- Bedürfnisse des Kunden
- Risiko
Vermögensverwaltungsvertrag als Legitimationsmittel gegenüber Depotbank?
- Der unabhängige Vermögensverwalter (UVV) muss, um gegenüber der Depotbank über die Werte des Anlagekunden disponieren zu können, den Vermögensverwaltungsvertrag offenlegen
- Als üblicheres Legitimationspapier gilt indessen eine Verwaltungsvollmacht des Auftraggebers zugunsten des unabhängigen Vermögensverwalters (UVV)
Stillschweigendes Gewährenlassen von Verwaltungshandlungen
- Anleger hat nur einen Depotvertrag mit der Bank geschlossen und sich die Vermögensdispositionen so selbst vorbehalten
- Anleger lässt den Bankenvertreter immer mehr gewähren, ohne dass er mit der Bank einen formellen Vermögensverwaltungsvertrag abschliesst
- = konkludent geschlossener Vermögensverwaltungsvertrag
- Heikle Zulässigkeitsabgrenzung, wenn im Depotvertrag das Schriftformerfordernis verabredet ist
- Heikle Genehmigungsfrage bei banklagernder Korrespondenzzustellung, da „Wissen und Willen“ des Kunden bzw. eine nachträgliche Genehmigung zeitlich auseinanderliegen
- Haftungsfrage bei negativer Kursentwicklung des Anlagegegenstandes (bei positiver Kursentwicklung akzeptieren die Kunden stillschweigend oder dankend)
- Bestätigung des konkludent geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags durch Genehmigung der Courtagen-Belastung?
- Prüfung des konkreten Einzelfalls erforderlich
- Vgl. auch Abgrenzungen (Geschäftsführung ohne Auftrag)
Weiterführende Informationen
- Literatur
- GAUTSCHI, Berner Kommentar zu Art. 395 OR N 1
- GUTZWILLER P. CHRISTOPH, Der Vermögensverwaltungsvertrag, Zürich 1989, S. 21 f.
- Links
- Auftragsrecht
- Vertretungsrecht
- Anlegerschutz
- Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung
- Richtlinien der Regulierung | swissbanking.org