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Auftrag / Auftragsrecht

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Entstehung

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Vermögensverwaltungsvertrag ist ein sog. „Konsensualvertrag“, welcher grundsätzlich „formfrei“ zustande kommt, in aller Regel aber schriftlich geschlossen wird (Standardverträge von Bank oder Vermögensverwalter).

Gleichwohl sind einige Hinweise anzubringen:

Umfassende Abklärung

  • Der Vermögensverwalter hat bei Abschluss des Vermögensverwaltungsmandates abzuklären:
    • Situation des Kunden
    • Bedürfnisse des Kunden
    • Risiko

Vermögensverwaltungsvertrag als Legitimationsmittel gegenüber Depotbank?

  • Der unabhängige Vermögensverwalter (UVV) muss, um gegenüber der Depotbank über die Werte des Anlagekunden disponieren zu können, den Vermögensverwaltungsvertrag offenlegen
  • Als üblicheres Legitimationspapier gilt indessen eine Verwaltungsvollmacht des Auftraggebers zugunsten des unabhängigen Vermögensverwalters (UVV)

Stillschweigendes Gewährenlassen von Verwaltungshandlungen

  • Anleger hat nur einen Depotvertrag mit der Bank geschlossen und sich die Vermögensdispositionen so selbst vorbehalten
  • Anleger lässt den Bankenvertreter immer mehr gewähren, ohne dass er mit der Bank einen formellen Vermögensverwaltungsvertrag abschliesst
    • =   konkludent geschlossener Vermögensverwaltungsvertrag
    • Heikle Zulässigkeitsabgrenzung, wenn im Depotvertrag das Schriftformerfordernis verabredet ist
    • Heikle Genehmigungsfrage bei banklagernder Korrespondenzzustellung, da „Wissen und Willen“ des Kunden bzw. eine nachträgliche Genehmigung zeitlich auseinanderliegen
      • Haftungsfrage bei negativer Kursentwicklung des Anlagegegenstandes (bei positiver Kursentwicklung akzeptieren die Kunden stillschweigend oder dankend)
    • Bestätigung des konkludent geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags durch Genehmigung der Courtagen-Belastung?
      • Prüfung des konkreten Einzelfalls erforderlich
  • Vgl. auch Abgrenzungen (Geschäftsführung ohne Auftrag)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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