Als Retrozessionen bezeichnet man Geldzahlungen innerhalb eines Dreiparteienverhältnisses (Kunde – Vermögensverwalter – Bank) aufgrund einer Abrede vom Geber (zB Bank) an den Empfänger (zB Vermögensverwalter) erbracht werden, um Vermittlung, Bestand und Erweiterung des Kundenverhältnisses zu belohnen.
Weitere Begriffe für solche „Rückvergütungen“:
- Bestandespflegekommission
- Finder’s Fee
- Placement Fee
Die Abrechnungs- und Ablieferungspflicht von OR 400 Abs. 1 gebietet es, dass der Vermögensverwalter (UVV oder Bank) die aufgrund des Vermögensverwaltungsmandates erhalten Retrozessionen abrechnet und abliefert:
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 132 III 466 ff.
- siehe ferner Retrozession
- Links
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