Gestützt auf OR 400 hat der Vermögensverwalter dem Auftraggeber (auf Verlangen) jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen:
Periodische Benachrichtigung
- gemäss Abrede
- Usanz
- quartalsweise und jährlich
Meldepflicht für ausserordentliche Ereignisse
- zB hohe Verluste, Insolvenzgefahr von Anleihensschuldnern o.ä.)
Grundsätze
- Vollständige und wahrheitsgemässe Information
- Überblick über den Gesamtbestand der Anlagen
- Abrechnung in einer Referenzwährung
Mitteilung / Zustellung
- direkt an die Anschrift des Kunden
- „banklagernde Korrespondenz“ (in mehrerer Hinsicht risikobehaftete Zustellung)
Weiterführende Informationen
- Rechenschaftslegung
- Aufklärungspflicht der Bank
- Besprechung von BGE 4A_331/2012 vom 02.04.2013 mit Darstellung der differenzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Interessewahrungspflicht des Verwalters unter Vermögensverwaltung: Aufklärungspflicht der Bank | bnlawyers.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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