Gestützt auf OR 400 hat der Vermögensverwalter dem Auftraggeber (auf Verlangen) jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen:
Periodische Benachrichtigung
- gemäss Abrede
- Usanz
- quartalsweise und jährlich
Meldepflicht für ausserordentliche Ereignisse
- zB hohe Verluste, Insolvenzgefahr von Anleihensschuldnern o.ä.)
Grundsätze
- Vollständige und wahrheitsgemässe Information
- Überblick über den Gesamtbestand der Anlagen
- Abrechnung in einer Referenzwährung
Mitteilung / Zustellung
- direkt an die Anschrift des Kunden
- „banklagernde Korrespondenz“ (in mehrerer Hinsicht risikobehaftete Zustellung)
Weiterführende Informationen
- Rechenschaftslegung
- Aufklärungspflicht der Bank
- Besprechung von BGE 4A_331/2012 vom 02.04.2013 mit Darstellung der differenzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Interessewahrungspflicht des Verwalters unter Vermögensverwaltung: Aufklärungspflicht der Bank | bnlawyers.ch
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