Oft meinen Arbeitnehmer, Aufwendungen für ihren persönlichen Unterhalt würden auch unter die vom Arbeitgeber zu ersetzenden Auslagen fallen. Hiezu ist folgendes zu bemerken:
Gegenstand des persönlichen Unterhalts
- Vom Arbeitgeber nicht zu ersetzende Auslagen
- Auslagen für normale Kleidung
- Auslagen für die Wohnung
- Auslagen für das Essen (Verpflegung bzw. Verköstigung)
- Führerausweis-Kosten
- Passspesen
- Arbeitsweg
- Die Arbeitswegkosten für Fahrten vom Wohnort des Arbeitnehmers zum gewöhnlichen Arbeitsort sind nicht zu ersetzen, da der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommen kann
- Umzugskosten
- Ohne andere Abrede hat der Arbeitnehmer die Auslagen privater Umzugskosten wegen des Stellenwechsels selber – aus seinem Lohn – zu tragen
Grundsatz
- Aufwendungen für den persönlichen Unterhalt des Arbeitnehmers fallen nicht unter Auslagenersatzpflicht des Arbeitgebers
Ausnahmen
- In folgenden Fällen hat der Arbeitgeber die Auslagen zu ersetzen:
- Berufskleidung
- Erfordernis, notwendig besondere Berufskleidung zu tragen
- Wohnung für auswärtigen Arbeitseinsatz
- Verköstigung bei auswärtigen Arbeitseinsatz
- Führerausweis für vorwiegend auswärtige Dienstfahrten
- Visumkosten für geschäftliche Auslandreisen
- Passkosten für geschäftliche Auslandreisen
- etc.
- Berufskleidung
Literatur
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/1, Art. 319 – 330b OR, Bern 2010, N 4 zu OR 327a
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Bd. V/2/c, Art. 319 – 330a OR, Zürich 2006, N 4 zu OR 327a
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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