LAWINFO

Auslagen

QR Code

Grundsätzliches

Rechtsgebiet:
Auslagen
Stichworte:
Auslagen, Spesen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich sind ist der Auslagenersatz eine steuerbare Einkunft und vom Arbeitgeber im Lohnausweis zu bescheinigen, so der Steuergesetzgeber.

Unseres Erachtens ist aber zu differenzieren in:

  • (Betriebs-)Kosten des Arbeitgebers, für die der Arbeitnehmer aufgekommen ist und Ersatz beansprucht
    • Der Arbeitnehmer tilgt aus seinen versteuerten Privatmitteln Betriebskosten des Arbeitgebers
    • In solchen Fällen ist u.E. der Kostenersatz kein steuerpflichtiges Einkommen
  • Entschädigungen des Arbeitgebers, die Auslagen abgelten, die dem Arbeitnehmer vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen
    • = keine Spesenvergütungen
    • Beispiele
      • Wegvergütungen
      • Entschädigung für die Benutzung des privaten Arbeitszimmers
      • etc.
    • Addierung zum Bruttolohn
    • ggf. Abzugsmöglichkeit des Arbeitnehmers als Berufskosten in seiner Steuererklärung
  • Berufsauslagen des Arbeitnehmers
    • Steuerbare Einkünfte
    • ggf. Abzugsmöglichkeit des Arbeitnehmers als Berufskosten in seiner Steuererklärung

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.