Grundsätzlich sind ist der Auslagenersatz eine steuerbare Einkunft und vom Arbeitgeber im Lohnausweis zu bescheinigen, so der Steuergesetzgeber.
Unseres Erachtens ist aber zu differenzieren in:
- (Betriebs-)Kosten des Arbeitgebers, für die der Arbeitnehmer aufgekommen ist und Ersatz beansprucht
- Der Arbeitnehmer tilgt aus seinen versteuerten Privatmitteln Betriebskosten des Arbeitgebers
- In solchen Fällen ist u.E. der Kostenersatz kein steuerpflichtiges Einkommen
- Entschädigungen des Arbeitgebers, die Auslagen abgelten, die dem Arbeitnehmer vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen
- = keine Spesenvergütungen
- Beispiele
- Wegvergütungen
- Entschädigung für die Benutzung des privaten Arbeitszimmers
- etc.
- Addierung zum Bruttolohn
- ggf. Abzugsmöglichkeit des Arbeitnehmers als Berufskosten in seiner Steuererklärung
- Berufsauslagen des Arbeitnehmers
- Steuerbare Einkünfte
- ggf. Abzugsmöglichkeit des Arbeitnehmers als Berufskosten in seiner Steuererklärung
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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