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Personalabwerbung / Kundenabwerbung

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Bankenrechtliche Schranken

Rechtsgebiet:
Personalabwerbung / Kundenabwerbung
Stichworte:
Kundenabwerbung, Personalabwerbung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage

Es gilt aufgrund von BankG 47 das Bankkundengeheimnis zu beachten.

Bedenkliche und unbedenkliche Kontaktnahmen

Zwar dient das Bankkundengeheimnis dem Bankkunden und nicht dem Kundenschutz der Bank (vgl. Gutzwiller Christoph P., Geheimhaltungspflichten als Konkurrenzbeschränkungen, insbesondere im Bankwesen, in SAG 58/1986, S. 125).

Ein Kontakt mit dem Kunden nach verlassener Arbeitsstelle gilt

  • als problematisch, wenn sie
    • über die Infrastruktur des neuen Arbeitgebers erfolgt, zB durch
      • Erfassung der beim früheren Arbeitgeber gewonnenen Kundendaten auf der IT-Plattform des neuen Arbeitgebers
      • Versand von Kundenanschreiben bzw. Serienbriefen
      • Expedierung von e-mails bzw. Massen-e-mails
    • über die Telefonanlage oder das dem neuen Arbeitgeber gehörende Mobilephone mit Firmenabo
  • als unproblematisch, wenn sie
    • als blosse Kontaktnahme ohne Dritte und ohne Abwerbeabsicht stattfindet
    • ausserhalb der Bankräumlichkeiten persönlich ohne Dritte stattfindet.

Vermögenstransfer

  • Der Vermögenstransfer findet immer eine oder mehrere Stufen nachher statt und basiert auf einer ausdrücklichen Ermächtigung des Bankkunden; meistens benötigt die neue Bank vom neuen Bankkunden Legitimationspapiere für den Bankkonto-, -depot- und sonstigen Vermögenstransfer.
  • Der Vermögenstransfer ist also nicht die kritische Handlung bei der Kundenabwerbung.

Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach BankG 3 Abs. 2 lit. c

BankG 3 Abs. 2 lit. c verlangt vom Bankangestellten auch die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat in EBK Bulletin 6/1980, S. 9 f., einen Fall schwerer Verletzung arbeitsrechtlicher Treuepflicht publiziert:

  • Erstellung und Mitnahme von Kundendaten (samt Reiserapporten) zum neuen Arbeitgeber
  • Bestellung von Auskünften und weiteren Kundenlisten bei seiner früheren Sekretärin, die kurz davor stand, ihrem früheren Vorgesetzten zur neuen Arbeitgeberin zu folgen.

Als Sanktionen verfügte die EBK ihrem Entscheid vom 20.12.1979:

  • Entlassung des Direktors durch die Bank innert 30 Tagen
  • Löschung der Zeichnungsberechtigung des Direktors im Handelsregister
  • Verbot, während 5 Jahren eine leitende Funktion im Bankgewerbe anzuvertrauen.

» EBK Bulletin Heft 6 / 1980 S. 9 f.

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