Bei der Mediation wird grundsätzlich in drei Fälle unterschieden:
Mediation ausserprozessual
Ursprüngliche Mediationsabrede
- Die Parteien haben bereits in ihrem Grundgeschäft, d.h. im Werkvertrag, verabredet, eine allfällige Meinungsverschiedenheit zur Streitbeilegung bzw. zur gütlichen Auseinandersetzung einem Mediatoren zu unterbreiten
- Die Mediationsabrede ist eine von mehreren Werkvertragsklauseln
Nachträgliche Mediationsabrede
- Die Parteien einigen sich nachträglich, d.h. nach Streitausbruch, eine Mediation durchzuführen
- Hiezu schliessen die Parteien nachträglich eine Mediationsvereinbarung
Mediation vorprozessual
OR-Werkvertrag
- Die Parteien verabreden im Grundgeschäft in einer Mediationsklausel (ursprünglich) oder ohne Mediationsklausel im Grundgeschäft nach Streitausbruch (nachträglich) im Rahmen einer Mediation eine – vorprozessuale – Einigung zu suchen
- In den Grundgeschäften wird in aller Regel auch die Anrufung der ordentlichen Gerichte für den Fall der Erfolglosigkeit der Mediation vorbehalten
SIA-Werkvertrag
- In Ziffer 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen AVB der SIA-Ordnung 112 wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Parteien in ihren Verträgen eine „Mediationsklausel“ einfügen können
- Sofern und soweit entsprechend schriftlich vereinbart, unterwerfen die Parteien dadurch Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Mediationsverfahren
Mediation im Prozess
- In der neuen Zivilprozessordnung (ZPO) widmete der Gesetzgeber der während eines Prozessverfahrens initiierten Mediation ein besonderes Kapitel (2. Titel, ZPO 213 ff.)
- Exkurs: Prozess-Mediation
Statt einer Inhaltswiederholung wird hinsichtlich der Mediation im Allgemeinen verwiesen auf:
Gestzestexte
2. Mediation
Art. 213 ZPO Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Art. 214 ZPO Mediation im Entscheidverfahren
1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
Art. 215 ZPO Organisation und Durchführung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.
Art. 216 ZPO Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.
2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Art. 217 ZPO Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Art. 218 ZPO Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:
a.
ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
b.
das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.
Literatur
- SCHMITT ROLAND / BUBERT CHRISTOPH, Mediation in der Baubranche – Friedliche Einigung oder gerichtliche Auseinandersetzung, in: TIEFBAU 1/2008, S. 34 ff.
- BÖSCH PETER, Mediation als Konfliktlösungsmethode, in: tec21 18/2001, S. 33 f.
Weiterführende Informationen
- Maediationsverfahren
- Baumediation SDM | baumediation-sdm.ch
- Lehrgang Immobilienmediation | svit.ch