Zur Mediation ist kurz folgendes zu bemerken:
Definition
- Mediation = aussergerichtliche Vermittlung durch neutrale und abhängige Drittperson ohne Entscheidungsbefugnis
Mediationsvoraussetzungen
- Grundlage
- Person des Mediators
- qualifizierter und von Anwalts- oder Mediationsverbänden anerkannter Mediator
- Ausbildung oder staatliche Anerkennung?
- Mediationsausbildung ist keine Voraussetzung
- Mediator muss nicht staatlich anerkannt sein
Mediationsantrag der Parteien im Schlichtungsverfahren
- Grundlage
- Parteiantrag
- Antrag aller Parteien auf Mediation anstatt Schlichtung
- Zeitpunkt
- Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung
- Scheitern der Mediation
- Jede Partei kann der Schlichtungsstelle das Scheitern der Mediation mitteilen
- Folge der Mediationsabbruchmitteilung
- Ausstellung der Klagebewilligung
Mediationsempfehlung des Gerichts
- Grundlage
- Empfehlung des Gerichts und / oder Parteiantrag
- Das Gericht hat die Möglichkeit, den Parteien eine Mediation zu empfehlen
- Die Parteien können gemeinsam den Antrag stellen, eine Mediation durchführen zu wollen
- Zeitpunkt
- Jederzeit im Prozessverfahren
- Wirkung auf das hängige Prozessverfahren
- Sistierung bis zum Widerruf des Antrags durch eine Partei oder bis zur Beendigung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation
- Parteisache
Genehmigung der aus der Mediation hervorgegangenen Vereinbarung
- Grundlage
- Parteiantrag
- Haben die Parteien auf Basis einer Mediation einen Vergleich geschlossen, können Sie gemeinsam dem Gericht dessen Genehmigung beantragen
- Wirkungen
- Genehmigte Vergleichsvereinbarung hat die Wirkung eines Urteils
- Abschreibung des Prozessverfahrens infolge Mediationsvergleichs
- Alternative
- Errichtung einer öffentlichen vollstreckbaren Urkunde
Kosten
- Grundlage
- Grundsatz
- Kostentragung durch die Parteien (gemeinsam)
- Kostenquantitativ
- Die kantonale Gerichtsordnung (GOG) kann Kostenerleichterungen vorsehen
Ergebnis
- Ob eine Mediation Sinn macht oder nur eine kostenträchtige Problemlösungsverzögerung darstellt, ist im individuell konkreten Einzelfall zu beurteilen
Gestzestexte
2. Mediation
Art. 213 ZPO Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Art. 214 ZPO Mediation im Entscheidverfahren
1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
Art. 215 ZPO Organisation und Durchführung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.
Art. 216 ZPO Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.
2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Art. 217 ZPO Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Art. 218 ZPO Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:
a.
ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
b.
das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.
Literatur
- GELZER PHILIPP S., Die richterliche Genehmigung von in Mediationen erzielten Vereinbarungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Anwaltsrevue 3/2009, S. 119 ff.
- STAEHELIN DANIEL, Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, eine Ausländerin vor der Einbürgerung, in: FS für Franz Kellerhals zum 65. Geburtstag, Bern 2005, S. 206
Weiterführende Informationen
- Mediationsverfahren
- Baumediation SDM | baumediation-sdm.ch
- Lehrgang Immobilienmediation | svit.ch