Fehlt eine solidarische Haftung, ergeben sich folgende Fragen:
Mehrere mögliche Verantwortliche
Ziel
- Es soll nur der / die wirklichen Verantwortliche(n) ins Recht gefasst werden
Risiko
- Gefahr, dass eine Partei eingeklagt wird, die letztlich nicht mängelverantwortlich ist, mit der Folge, dass die Bauherren-Klage vom Gericht wegen fehlender Passivlegitimation der „falschen“ Partei abgewiesen wird
Prozessuale Möglichkeit der eventuellen Streitgenossenschaft
Vorkehr bei Ungewissheit über die Passivlegitimation
- Bauherr hat die Möglichkeit, die mehreren potentiell Verantwortlichen im Rahmen einer eventuellen (alternativen) Streitgenossenschaft einzuklagen
Mögliche Rechtsbegehren
- Es sei entweder die Gegenpartei A oder die Gegenpartei B zur Leistung XY zu verpflichten
- Es sei die Gegenpartei A, eventuell die Gegenpartei B zur Leistung XY zu verpflichten
Vorteil
- Involvierung aller möglichen Verantwortlichen in den Mängelprozess
Nachteile
- Abweisung der Eventualklage mit Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ins Recht gefasste Gegenparteien sind nicht zeugenfähig, d.h. sie können nicht als Zeugen auftreten
Alternative für die Vermeidung der Nachteile einer (eventuellen) Streitgenossenschaft
Streitverkündung
- Die Einbeziehung eines Dritten, eventuell Mitverantwortlichen ist auch auf dem Wege der „Streitverkündung“ möglich
- Weitere Detailinformationen
Judikatur
- BGE 83 II 84
- ZR 1956, Nr. 8, S. 17 f.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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