Gemäss ZGB 8 hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Recht ableitet.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung unterscheiden dabei folgende Tatsachen:
rechtsbegründende Tatsachen
Alternativbegriff
- rechtserzeugende Tatsachen
Beweislast
- Beweislast trifft denjenigen, der ein Rechtsverhältnis, ein Recht oder einen Anspruch behauptet
Anwendungsbeispiel
- Behauptung der Preisabredeart, zB Pauschalpreis
rechtsaufhebende Tatsachen
Alternativbegriff
- rechtsvernichtende Tatsachen
Beweislast
- Beweislast trifft denjenigen, der den Untergang oder die Aufhebung eines Rechts behauptet
Anwendungsbeispiel
- Änderung einer Preisabrede, Preisanpassungs-Verwirkung durch Fortsetzung der Werkherstellung trotz Kenntnis des Missverhältnisses von Aufwand (Kosten) und Festpreis (Werklohn)
rechtshindernde Tatsachen
Alternativbegriff
- rechtshemmende Tatsachen
Beweislast
- Beweislast trifft denjenigen, der sich auf eine rechtshindernde Tatsache beruft
Anwendungsbeispiel
- Verjährung einer Werklohnforderung
Hinsichtlich rechtsaufhebender und / oder rechtshindernder Tatsachen differenziert die Praxis weiter in:
hinderungshindernde Tatsachen, hinderungsvernichtende Tatsachen und vernichtungshindernde Tatsachen
Beweislast
- Beweislast trifft denjenigen, der die hinderungshindernde, hinderungsvernichtende oder vernichtungshindernde Tatsache anruft
Anwendungsbeispiel
- Verjährung
- rechtsmissbräuchliche Geltendmachung
- Geltendmachung der Verjährungsunterbrechung durch Schuldneranerkennung des Bauherrn oder Unterbrechungshandlung des Unternehmers
Diese stehen der rechtshindernden oder rechtsaufhebenden Wirkung von Gegentatsachen entgegen.