Gemäss ZGB 8 hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Recht ableitet.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung unterscheiden dabei folgende Tatsachen:
rechtsbegründende Tatsachen
Alternativbegriff
- rechtserzeugende Tatsachen
Beweislast
- Beweislast trifft denjenigen, der ein Rechtsverhältnis, ein Recht oder einen Anspruch behauptet
Anwendungsbeispiel
- Behauptung der Preisabredeart, zB Pauschalpreis
rechtsaufhebende Tatsachen
Alternativbegriff
- rechtsvernichtende Tatsachen
Beweislast
- Beweislast trifft denjenigen, der den Untergang oder die Aufhebung eines Rechts behauptet
Anwendungsbeispiel
- Änderung einer Preisabrede, Preisanpassungs-Verwirkung durch Fortsetzung der Werkherstellung trotz Kenntnis des Missverhältnisses von Aufwand (Kosten) und Festpreis (Werklohn)
rechtshindernde Tatsachen
Alternativbegriff
- rechtshemmende Tatsachen
Beweislast
- Beweislast trifft denjenigen, der sich auf eine rechtshindernde Tatsache beruft
Anwendungsbeispiel
- Verjährung einer Werklohnforderung
Hinsichtlich rechtsaufhebender und / oder rechtshindernder Tatsachen differenziert die Praxis weiter in:
hinderungshindernde Tatsachen, hinderungsvernichtende Tatsachen und vernichtungshindernde Tatsachen
Beweislast
- Beweislast trifft denjenigen, der die hinderungshindernde, hinderungsvernichtende oder vernichtungshindernde Tatsache anruft
Anwendungsbeispiel
- Verjährung
- rechtsmissbräuchliche Geltendmachung
- Geltendmachung der Verjährungsunterbrechung durch Schuldneranerkennung des Bauherrn oder Unterbrechungshandlung des Unternehmers
Diese stehen der rechtshindernden oder rechtsaufhebenden Wirkung von Gegentatsachen entgegen.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.