Ungefährer Kostenansatz vs. Aufwandvergütung
Ausgangslage
- Streit, ob ein ungefährer Kostenansatz vereinbart oder, ob mangels Preisabrede eine Aufwandvergütung nach OR 374 geschuldet ist
Beweislast für die Verabredung eines ungefähren Kostenansatzes
- Bauherr
Überschreitung des ungefähren Kostenansatzes
Ausgangslage
- Streit über die Höhe des Kostenansatzes und das Mass der Überschreitung
- Diese Themen sind die rechtsbegründenden Tatsachen für den Bauherren-Rücktritt nach OR 375
Beweislast
- Bauherr
Höhere Toleranzgrenze als 10 %
Ausgangslage
- Streit über das Vorliegen von Umständen, welche den Unternehmer über die Toleranzgrenze von 10 % hinaus zur Kostenüberwälzung auf den Bauherrn berechtigen sollen (Preisgefahr des Bauherrn?)
Beweislast für die erhöhenden Umstände
- Unternehmer
Bauherrenseitige Kostenüberschreitungs-Verursachung
Ausgangslage
- Streit, ob die Mehrkosten eine Folge von Bauherren-Bestellungsänderungen bzw. –Verzögerungen sind und daher keine Kostenansatzüberschreitungs-Mehrkosten darstellen und von der Mehrkostenberechnung auszuklammern sind oder, ob es sich um – mangels Preisabrede – nach Aufwand zu vergütende Mehrkosten handelt
Beweislast dafür, dass keine Preisabrede für die Bestellungsänderungs- oder Verzögerungs-Mehrkosten besteht und, dass daher die Mehrkosten nach Aufwand im Sinne von OR 374zu vergüten sind
- Unternehmer
Beweislast für Minderleistungen von Bestellungsänderungen im Vergleich zum ursprünglich geplanten bzw. verabredeten Werk, welche bei der Kostenüberschreitungsberechnung entlastend mit zu berücksichtigen sind
- Bauherr
Literatur
- BÜHLER ALFRED, Von der Beweislast im Bauprozess, in: Aktuelle Probleme des privaten und öffentlichen Baurechts, Hrsg. KOLLER ALFRED, St. Gallen 1994, S. 313 f.
Judikatur
- BR 1983, Nr. 57, S. 73
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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