LAWINFO

Werkvertrag

QR Code

Überschreitung Kostensatz

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wird der nicht bindende, ungefähre Kostenansatz (Kostenvoranschlag) vom Unternehmer erheblich überschritten, kann der Besteller vom Werkvertrag zurücktreten (vgl. OR 375 Abs. 1):

Definitionen

Ausgangslage

Ungefährer Kostensatz

  • =         (nicht bindender) Kostenvoranschlag, als Prognose des mutmasslichen Preises des Werks

Überschreitung

  • =         erhebliche Überschreitung

Grundlage

unverbindlicher Kostenvoranschlag

Information + Geschäftsgrundlage

  • Der unverbindliche Kostenvoranschlag soll den Besteller über die mutmasslichen Kosten informieren
  • Kostenvoranschlag wird zu einer wesentlichen Geschäftsgrundlage, wenn der Besteller in Kenntnis des Voranschlags den Werkvertrag schliesst

Kostenvoranschlag kein Vertragsbestandteil, keine Preisabrede + daher Preis nach effektivem Unternehmeraufwand

  • Ohne andere Abrede bildet der Kostenvoranschlag keinen Vertragsbestandteil mit der Wirkung einer Preisvereinbarung und der geschuldete Preis richtet sich nach dem effektiven Aufwand des Unternehmers (vgl. OR 374)

Überschreitungsgrenze

Keine Akzeptpflicht für übermässige Kostenüberschreitung

  • Der Besteller muss eine übermässige Kostenüberschreitung nicht einfach akzeptieren

Überschreitungstoleranz: 10%

  • Als übermässige Kostenüberschreitung gilt, wenn der Kostenvoranschlag um mehr als 10 % überschritten wird

Vom Besteller zumindest mitverschuldete Kostenerhöhung

  • Kürzung des Kostenüberschreitungsbetrages um die Hälfte
    • Mehrbetrag, der in einem solchen Fall oft auch ein Mehrwert darstellt, wird so zwischen Unternehmer und Besteller hälftig geteilt

Vom Unternehmer verschuldete Kostenerhöhung

  • Tragung des Kostenüberschreitungsbetrages durch Unternehmer
  • Keine hälftige Kostenteilung

Bestellerrechte

Grundsatz

Bewegliche Sachen

  • Vertragsauflösung + Rückabwicklung

Unbewegliche Sachen

  • Problematische Rückabwicklung, weil die Baute infolge des Akzessionsprinzips ins Eigentum des Bestellers übergeht und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht möglich ist
  • Lösungsansatz
    • Unvollendetes Werk
      • Besteller kann dem Unternehmer „gegen billigen Ersatz„ die Arbeiten entziehen
    • Vollendetes Werk
      • Besteller kann Preisminderung verlangen
    • Vgl. OR 375 Abs. 2

Literatur

Überschreitungsgrenze + Faustregel
  • GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 985
Mehrbetrag vs. Mehrwert
  • GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 980

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.