Sofern und soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Richter zur freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet. – Im Bauzivilprozess ist die freie Beweiswürdigung in aller Regel nicht durch anderslautende gesetzliche Beweisregeln beschränkt. Die Folgen dieser wichtigsten Beweisregel sind:
- uneingeschränkte Zulassung aller Beweismittel wie Urkunden, Zeugen, Expertisen usw.
- Beweisergebnisse können durch den Richter nach seiner freien Überzeugung gewürdigt werden
- Methodenfreiheit bei der Beweiswürdigung
- Dem Richter ist bei Anwendung seines pflichtgemässen Ermessens nicht ein bestimmter Zuverlässigkeitsgrad seiner eigenen Überzeugung vorgegeben
Literatur
- SCHUMACHER RAINER, Beweisprobleme im Bauprozess, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, Aarau 1990, S. 163 ff.
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