Der Subunternehmervertrag (auch kurz: Subs-Vertrag) als Einzelvertrag charakterisiert sich durch folgende Elemente:
Definition
- Subunternehmervertrag = Vertrag, der einen Einzelunternehmer in Verknüpfung mit einem Hauptunternehmer bzw. mit einem Vorunternehmer zur Leistung eines Bauwerkteils verpflichtet (= vertikale Koordination)
Vertragsparteien
Auftraggeber (Bauherr i.w.S.)
- GU oder TU
Unternehmer
- Subunternehmer
- Unternehmerkette, wenn der GU / TU die Bauleistungen nicht mit eigenem Personal erbringt
- pro Arbeitsgattung ein Subunternehmer + ein Werkvertrag > alle Subunternehmer > Gesamt-Bauwerk
- Subunternehmer-Kette
- Einzelwerkvertrag
- Werkvertrag pro Arbeitsgattung
- Die Summe aller Subunternehmer-Werkverträge sollte sicherstellen, dass damit alle Gewerke berücksichtigt sind und damit die Baute gebaut werden kann
- Grundsatz
- Ohne Einschränkung im Werkvertrag zwischen GU / TU und Subunternehmer ist dieser berechtigt, die Ausführung seiner Werkleistung einem Dritten (sog. Sub-Subunternehmer) weiter zu übertragen
- Ausnahme
- Untervergabe-Verbot im Werkvertrag zwischen GU / TU und Subunternehmer
- Einzelwerkvertrag
- Unternehmerkette, wenn der GU / TU die Bauleistungen nicht mit eigenem Personal erbringt
Leistungsumfang
Funktionale Leistungsumfang
- Teilleistungen bzw. anhand der BKP-Nummern klar umschriebenen Bauleistungen (Arbeitsgattung)
Quantitativer Leistungsumfang
- Leistungsumfang wird in aller Regel zusätzlich durch Devis bestimmt
Werklohn
Quantitativ
- Als Werklohn gilt hier die zwischen GU bzw. TU und Subunternehmer vereinbarte Entschädigung
Vergabe, Quantitativ im Verhältnis zum GU- bzw. TU-Werklohn und Risiken des Bauherrns bei zu später u/o zu teurer Subunternehmer-Vergabe durch den GU / TU
- Der Werklohn sollte in kommerzieller Hinsicht eine gewinnbringende Marge für den GU / TU zulassen, ansonsten auch im Konkursfalle der Bauherr möglicherweise ein Mehr an Pfandsummen der Subunternehmer decken muss, als er den Gesamtwerklohn mit dem GU / TU vereinbart hat
Verhältnis Bauherr / Subunternehmer
Grundsatz (schlichte Koordination)
- Kein Rechtsverhältnis
- Haupt- und Subunternehmervertrag bleiben rechtlich selbständige Verträge
- Zwischen dem Bauherrn (Besteller im Hauptvertrag) und dem / den Subunternehmer(n) besteht im Normalfall kein Werkvertragsverhältnis (vgl. BGE 4C.28/2007, Erw. 4.1 f.; ferner: Art. 29 Abs. 2 SIA-Norm 118)
- Kein Weisungsrecht
- Der Bauherr hat gegenüber dem Subunternehmer kein Weisungsrecht
Ausnahmen (Verknüpfung)
- Verhältnis Bauherr / Subunternehmer
- Vertragliche Verbindung von Bauherr und Subunternehmer nur, wenn dies im Hauptvertrag vereinbart wurde
- Verknüpfungsmittel
- Verknüpfungsklausel
- Aufschiebende oder auflösende Bedingung (OR 151)
- Verknüpfungsmittel
- Vertragliche Verbindung von Bauherr und Subunternehmer nur, wenn dies im Hauptvertrag vereinbart wurde
- Konkurs des GU / TU
- Ablösung von Subunternehmer-Bauhandwerkerpfandrechten durch den Bauherrn (Grundeigentümer)
Bauhandwerkerpfandrecht
- Eintragungsanspruch, Doppelzahlungsgefahr und praktisches Vorkehren (Auszahlungsüberwachung etc.)
Judikatur
Allgemein
- BGE 4C.88/2005
- BGE 116 II 307 f.
Verhältnis Bauherr / Subunternehmer
- BGE 4C.28/2007
- BGE 4C.19/2007
- BGE 136 III 14 (Unternehmer ./. Subunternehmer (Vertrag zugunsten Dritter) und Erst-Besteller ./. Unternehmer (selbständige Garantie; Zession)
- BGE 4C.215/2004
Bauhandwerkerpfandrecht
- BGE 104 II 354
- BGE 116 Ib 376 f.
- BGE 95 II 90
- ZR 1980, 19 = BR 1981, 17
- BGE 4C.389/1999
Weiterführende Informationen
- Subunternehmer
- Subunternehmer | subunternehmer.ch
- Nebenunternehmer