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Bauwerkvertrag

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Subunternehmervertrag

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Stichworte:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Subunternehmervertrag (auch kurz: Subs-Vertrag) als Einzelvertrag charakterisiert sich durch folgende Elemente:

Definition

  • Subunternehmervertrag   =         Vertrag, der einen Einzelunternehmer in Verknüpfung mit einem Hauptunternehmer bzw. mit einem Vorunternehmer zur Leistung eines Bauwerkteils verpflichtet (= vertikale Koordination)

Vertragsparteien

Auftraggeber (Bauherr i.w.S.)

  • GU oder TU

Unternehmer

  • Subunternehmer
    • Unternehmerkette, wenn der GU / TU die Bauleistungen nicht mit eigenem Personal erbringt
      • pro Arbeitsgattung ein Subunternehmer + ein Werkvertrag > alle Subunternehmer > Gesamt-Bauwerk
    • Subunternehmer-Kette
      • Einzelwerkvertrag
        • Werkvertrag pro Arbeitsgattung
        • Die Summe aller Subunternehmer-Werkverträge sollte sicherstellen, dass damit alle Gewerke berücksichtigt sind und damit die Baute gebaut werden kann
      • Grundsatz
        • Ohne Einschränkung im Werkvertrag zwischen GU / TU und Subunternehmer ist dieser berechtigt, die Ausführung seiner Werkleistung einem Dritten (sog. Sub-Subunternehmer) weiter zu übertragen
      • Ausnahme
        • Untervergabe-Verbot im Werkvertrag zwischen GU / TU und Subunternehmer

Leistungsumfang

Funktionale Leistungsumfang

  • Teilleistungen bzw. anhand der BKP-Nummern klar umschriebenen Bauleistungen (Arbeitsgattung)

Quantitativer Leistungsumfang

  • Leistungsumfang wird in aller Regel zusätzlich durch Devis bestimmt

Werklohn

Quantitativ

  • Als Werklohn gilt hier die zwischen GU bzw. TU und Subunternehmer vereinbarte Entschädigung

Vergabe, Quantitativ im Verhältnis zum GU- bzw. TU-Werklohn und Risiken des Bauherrns bei zu später u/o zu teurer Subunternehmer-Vergabe durch den GU / TU

  • Der Werklohn sollte in kommerzieller Hinsicht eine gewinnbringende Marge für den GU / TU zulassen, ansonsten auch im Konkursfalle der Bauherr möglicherweise ein Mehr an Pfandsummen der Subunternehmer decken muss, als er den Gesamtwerklohn mit dem GU / TU vereinbart hat

Verhältnis Bauherr / Subunternehmer

Grundsatz (schlichte Koordination)

  • Kein Rechtsverhältnis
    • Haupt- und Subunternehmervertrag bleiben rechtlich selbständige Verträge
    • Zwischen dem Bauherrn (Besteller im Hauptvertrag) und dem / den Subunternehmer(n) besteht im Normalfall kein Werkvertragsverhältnis (vgl. BGE 4C.28/2007, Erw. 4.1 f.; ferner: Art. 29 Abs. 2 SIA-Norm 118)
  • Kein Weisungsrecht
    • Der Bauherr hat gegenüber dem Subunternehmer kein Weisungsrecht

Ausnahmen (Verknüpfung)

  • Verhältnis Bauherr / Subunternehmer
    • Vertragliche Verbindung von Bauherr und Subunternehmer nur, wenn dies im Hauptvertrag vereinbart wurde
      • Verknüpfungsmittel
        • Verknüpfungsklausel
        • Aufschiebende oder auflösende Bedingung (OR 151)
  • Konkurs des GU / TU
    • Ablösung von Subunternehmer-Bauhandwerkerpfandrechten durch den Bauherrn (Grundeigentümer)

Bauhandwerkerpfandrecht

  • Eintragungsanspruch, Doppelzahlungsgefahr und praktisches Vorkehren (Auszahlungsüberwachung etc.)

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