Zum Grundsätzlichen wird anstelle einer Content-Wiederholung verwiesen auf:
- Internationales Privatrecht | werk-vertrag.ch
Beim grenzüberschreitenden Bauwerkvertrag gilt die besondere Aufmerksamkeit folgenden Vertragspunkten:
- Vertragsform
- Anwendbares Recht
- Rechtsunterstellung
- primär
- IPR-konforme Rechtswahl
- Sekundär (bessere Gründe für eine der nachgenannten Rechtswahl-Varianten)
- logische und konsequente, dem Vertragsziel entsprechende Rechtswahl
- am Ort der charakteristischen Leistung bzw. am Ort der Bauwerkserstellung
- primär
- Vertragliche Normenanpassung und Beachtung zwingenden Rechts
- Prüfung, ob das gewählte Recht bei Gericht bekannt ist oder mittels Gutachten bewiesen werden muss
- Rechtsunterstellung
- Gerichtsstand
- Ort
- Sitz / Wohnsitz einer Partei
- Beachtung einer allenfalls anwendbaren Konsumentenschutz-Norm
- Beachtung eines allenfalls zwingenden Gerichtsstandes
- Prüfung der individuellen Voraussetzungen erforderlich
- Sitz / Wohnsitz einer Partei
- Gericht
- Staatliches Gericht?
- Schiedsgericht?
- Ort
- Salvatorische Klausel
- etc.
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