Zum Grundsätzlichen wird anstelle einer Content-Wiederholung verwiesen auf:
- Internationales Privatrecht | werk-vertrag.ch
Beim grenzüberschreitenden Bauwerkvertrag gilt die besondere Aufmerksamkeit folgenden Vertragspunkten:
- Vertragsform
- Anwendbares Recht
- Rechtsunterstellung
- primär
- IPR-konforme Rechtswahl
- Sekundär (bessere Gründe für eine der nachgenannten Rechtswahl-Varianten)
- logische und konsequente, dem Vertragsziel entsprechende Rechtswahl
- am Ort der charakteristischen Leistung bzw. am Ort der Bauwerkserstellung
- primär
- Vertragliche Normenanpassung und Beachtung zwingenden Rechts
- Prüfung, ob das gewählte Recht bei Gericht bekannt ist oder mittels Gutachten bewiesen werden muss
- Rechtsunterstellung
- Gerichtsstand
- Ort
- Sitz / Wohnsitz einer Partei
- Beachtung einer allenfalls anwendbaren Konsumentenschutz-Norm
- Beachtung eines allenfalls zwingenden Gerichtsstandes
- Prüfung der individuellen Voraussetzungen erforderlich
- Sitz / Wohnsitz einer Partei
- Gericht
- Staatliches Gericht?
- Schiedsgericht?
- Ort
- Salvatorische Klausel
- etc.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.