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Bauwerkvertrag

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Baubeschreibung (Gesamtpreisvertrag)

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schliessen Bauherr und Unternehmer einen sog. „Gesamtpreisvertrag“, ist ebenfalls eine Baubeschreibung notwendig:

Definition

  • Baubeschreibung   =   Beschreibung des vom Unternehmer geschuldeten Leistungsumfang, preisunabhängig

Abgrenzung

  • Leistungsbeschreibung, detaillierte oder funktionale bzw. hybride, beim „Einzelpreisvertrag“ ist das Pendant zur „Baubeschreibung“ beim „Gesamtpreisvertrag“

Zweck

  • Grundlage für Gesamtpreisvertrag

Tragweite

  • Auch beim „Baubeschrieb“ geht es stets um die Vollständigkeit

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