Die selbständigen Garantien beziehen sich nicht auf eine Bauwerkeigenschaft, sondern in der Regel auf einen wirtschaftlichen Erfolg, der über die vertragsgemässe Werkbeschaffenheit hinausgeht (zB Vermietungs- oder Umsatzgarantie):
Definition
- Selbständige Garantien (auch: selbständiges Erfolgsversprechen) = verbindliche Erklärung des Unternehmers hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs des Bauwerkes, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit des Bauwerkes hinausgeht
Abgrenzung
- Selbständige Garantie ausgerichtet auf den wirtschaftlichen Erfolg des Vertragspartners (Ausführungen unter dem Titel
- Garantie eines Dritten zG des Vertragspartners, hier des Bauherrn
Qualifikation
- Schadenersatzanspruch gilt als verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch, welcher nicht den Regeln der Mängelhaftung unterliegt
Arten
- Selbständige Garantie des Unternehmers im Sinne dieser Ausführungen, zG des Bauherrns
- Selbständige Garantie eines Dritten, zG des Bauherrn
Gegenstand
Gegenstände des Erfolgsversprechens
- Erhaltung eines bestehenden Zustandes
- Eintritt eines veränderten Zustandes
- Künftige positive Umstände
- Künftige negative Umstände
Thema ausserhalb des Einflussbereiches des Unternehmers
- Oft oder sogar meistens ist die Erhaltung oder der Eintritt eines Zustandes ausserhalb der Einflussmöglichkeiten des Unternehmers
Anwendungsfälle
- Umsatzgarantie
- Renditegarantie
- Vermietungsgarantie
- uam
Rechtsfolgen des Garantiefalles
- Der Bauherr sollte verlangen, dass die Rechtsfolgen des Garantiefalles im Bauwerkvertrag möglichst präzise geregelt werden
- Bestimmung von Schadenersatz und Schadenersatzsumme
- Umschreibung einer verstärkenden Erfüllungsschutzes
- Konventionalstrafe
- Schadenpauschalierung
Klärungsbedarf
a.o. Ereignisse
- Verhinderung des Erfolgseintritts durch ausserordentliche Ereignisse
- Vertragsauslegung, sofern und soweit der Vertrag unklar redigiert wurde
- Auslegung im individuell konkreten Einzelfall
Verjährungsfrist
- Die selbständige Garantie unterliegt der 10-jährigen Verjährungsfrist (OR 127), sofern und soweit keine kürzere Verjährungsfrist verabredet wurde