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Betriebsübernahme

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Annahme durch den Arbeitnehmer

Rechtsgebiet:
Betriebsübernahme
Stichworte:
Betriebsübergang, Betriebsübernahme, Betriebsübertragung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der Annahme der Betriebsübernahme durch den Arbeitnehmer

  • besteht das bisherige Arbeitsverhältnis mit unveränderten Bedingungen fort

Vgl. OR 333 Abs. 1; GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 524 / Seite 237).

Grundlage: OR 333 Abs. 1.

In der Regel wird der unveränderte Übergang des Arbeitsverhältnisses im Interesse des Arbeitnehmers liegen, weil bestimmte Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem bisherigen Arbeitsvertrag erhalten bleiben, nämlich:

  • der Anspruch auf Ferien
  • das Recht auf Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung an der Arbeitsleistung
  • der Anspruch auf Abgangsentschädigung
  • die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängigen Kündigungsfristen.

Der bisherige Arbeitgeber haftet für alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag solidarisch mit dem Betriebserwerber, bis zum Zeitpunkt, zu dem Arbeitsverhältnis ordentlicherweise hätte gekündigt werden können, weiter (vgl. OR 333 Abs. 3).

Der Betriebserwerber haftet noch während eines Jahres weiter, auch wenn die Arbeitgeberin weder Vertragspartner, noch Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes ist (vgl. OR 333 Abs. 3 und OR 333 1bis; GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 529 / Seite 238).

Materialien

  • Botschaft, BBl 1992 V, 397)

Literatur

  • GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 527 ff. / Seite 237 f.
  • Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 18 ff. + N 25 zu Art. 333 OR

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