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Ehevertrag

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Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Scheidungskonvention

Die Scheidungskonvention ist ein Vertrag zwischen den Ehegatten im Rahmen einer konkreten Ehescheidung, womit über den Scheidungspunkt und (sämtliche oder gewisse) Nebenfolgen der Ehescheidung eine Einigung erzielt wird (vollständige Konvention oder Teil-Konvention), welcher zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Scheidungsrichters bedarf (die Genehmigung wird erteilt, wenn die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; ZGB 140).

Die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung ist eine Nebenfolge der Ehescheidung.

  • Sind sich die Ehegatten über die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. Ansprüche aus dieser einig, so können sie dies im Rahmen der Ehescheidung in einer Scheidungskonvention
  • Sind sich die Ehegatten im Rahmen einer Ehescheidung über die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. Ansprüche aus dieser nicht einig, so entscheidet der Ehescheidungsrichter.
  • für die Errungenschaftsbeteiligung:
    Ehevertrag bei Errungenschaftsbeteiligung: Güterrechtsanspruchs-Durchsetzung
  • für die Gütergemeinschaft:
    Ehevertrag bei Gütergemeinschaft: Güterrechtsanspruchs-Durchsetzung
  • für die Gütertrennung:
    Ehevertrag bei Gütertrennung: “Güterrechtsanspruchs-Durchsetzung“  

Im Ehevertrag wird dagegen bestimmt, welcher Güterstand und/oder welche Modifikationen innerhalb eines Güterstandes gelten und/oder der Ehevertrag hat beweisrechtliche Funktion (z.B. Festlegung der eingebrachten Güter als Eigengut bei der Errungenschaftsbeteiligung). Der Ehevertrag steht damit nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Scheidungsgerichtes, sondern lediglich die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung (vgl. BGer 5C.114/2003 vom 04.12.2003). Der Ehevertrag beeinflusst die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. gibt den rechtlichen Rahmen für die güterrechtliche Auseinandersetzung vor.

Literatur

  • WIDMER CARMEN LADINA, Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen und Scheidungskonventionen, ZBJV 145/2009 S. 419 ff.
  • HAUSHEER HEINZ/STECK DANIEL, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen – mehr Privatautonomie bei verstärkter Inhaltskontrolle ein dringendes Reformanliegen? in: ZBJV 144/2008, S. 922 ff.
  • AEBI-MÜLLER REGINA E., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl., Bern 2007

Erbvertrag

Vom Ehevertrag als Rechtsgeschäft der Ehegatten unter Lebenden betreffend Ehegüterrecht, ist der Erbvertrag als Verfügung von Todes wegen zu unterscheiden, womit der Erblasser (gegebenenfalls Ehegatte) über seinen künftigen Nachlass vertragliche Vereinbarungen mit einer oder mehreren Personen (gegebenenfalls Ehegatte) trifft.

Wenn sowohl ein Ehe- als auch ein Erbvertrag geschlossen werden sollen, empfiehlt sich in gewissen Konstellationen, aufgrund der individuell-konkreten Umstände eine Kombination von Ehe- und Erbvertrag in einem einzigen Vertragsdokument (eine öffentliche Urkunde).

In anderen Konstellationen empfiehlt sich dagegen ein striktes Auseinanderhalten der beiden Vertragswerke bzw. die Redaktion zweier unabhängiger Vertragsdokumente.

Literatur

  • BORNHAUSER PHILIPP R., Der Ehe- und Erbvertrag, Dogmatische Grundlage für die Praxis, Zürich Basel Genf, 2012
  • HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Der Erbvertrag: Bindung und Sicherung des (letzten) Willens des Erblassers, Zürich/St. Gallen 2008

Rechtsgeschäft unter Ehegatten

Vom Ehevertrag als Rechtsgeschäft der Ehegatten betreffend Ehegüterrecht, sind die schuldrechtlichen (obligationen- oder gesellschaftsrechtlichen) und sachenrechtlichen Rechtsgeschäfte unter Ehegatten zu unterscheiden, welche nicht das Ehegüterrecht zum Gegenstand haben (ZGB 168).

Ehegattengesellschaft

Besonders zu erwähnen unter den Rechtsgeschäften der Ehegatten ist die sogenannte Ehegattengesellschaft, d.h. die Personengesellschaft der Ehegatten im Sinne einer (i.d.R.) einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.).

Insbesondere können die Ehegatten ein Grundstück als Ehegattengesellschaft erwerben. Die Ehegatten verfügen diesfalls Gesamteigentum am Grundstück infolge einfacher Gesellschaft.

Literatur

  • BORNHAUSER PHILIPP R., Der Ehe- und Erbvertrag, Dogmatische Grundlage für die Praxis, Zürich Basel Genf, 2012

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