Das dispositive Gesetzesrecht sieht folgende besondere güterrechtliche Teilungsregeln vor:
- Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht zugeteilt und zwar auf Anrechnung an den güterrechtlichen Anspruch (ZGB 219 Abs. 1).
- Ebenfalls auf entsprechenden Antrag hin, kann der überlebende Ehegatte auf Anrechnung an seinen güterrechtlichen Anspruch das Eigentum am Hausrat verlangen (ZGB 219 Abs. 2).
- Auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder aber eines der Erben des verstorbenen Ehegatten, kann, wo es die Umstände rechtfertigen (Gesamtbetrachtung), statt die Nutzniessung oder das Wohnrecht an der Wohnung bzw. am Haus das Eigentum daran zugeteilt werden (ZGB 219 Abs. 3).
- Ausnahme: An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen (ZGB 219 Abs. 4). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und konkret BGBB 11 Abs. 3 („Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einem andern Erben als dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, so kann dieser verlangen, dass ihm auf Anrechnung an seine Ansprüche die Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, wenn es die Umstände zulassen. Die Ehegatten können diesen Anspruch durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag ändern oder ausschliessen).
- Damit erhält der überlebende Ehegatte gegenüber den Erben des verstorbenen Ehegatten einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechtes bzw. auf Zuteilung zu Eigentum.
- Nicht massgebend ist, ob die Wohnung oder das Haus zur Errungenschaft oder zum Eigengut des verstorbenen Ehegatten gehörte.
- In Frage kommende Eigentumsarten:
- Alleineigentum des überlebenden Ehegatten
- Miteigentum mit dem überlebenden Ehegatten oder mit einer Drittperson
- Gesamteigentum mit dem überlebenden Ehegatte (nicht aber mit einer Drittperson)
- Der Anspruch setzt Eigengebrauch
Durch Ehevertrag kann hiervon abgewichen werden.
- ZGB 219 Abs. 1 behält eine andere ehevertragliche Reglung explizit vor.
- Der Anspruch des überlebenden Ehegatten kann gänzlich ausgeschlossen werden.
- Der Anspruch kann stattdessen abgeändert bzw. modifiziert werden:
- In Bezug auf die Person
- nur Ehemann
- nur Ehefrau
- In Bezug auf den Inhalt
- nur Wohnrecht
- nur Nutzniessung
- nur Eigentum
- In zeitlicher Hinsicht (Befristung)
- B. für die Dauer von 10 Jahren nach Eheschluss
- oder bis zur Volljährigkeit des Kindes
- Festlegung von Bedingungen
- B. Berufstätigkeit an diesem Ort
- In Bezug auf die Person
Literatur
- JUNGO ALEXANDRA, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, Nachlassplanung und Nachlassteilung, in: ZBJV 152/2016 S. 767 ff.
- EITEL PAUL, Ehegüterrechtliche Rechtsgeschäfte und ihre Tragweite beim Ableben eines Ehegatten – ausgewählte Fragestellungen, in: Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt 8. Symposium zum Familienrecht 2015 Universität Freiburg, 2016, S. 1 ff.