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Ehevertrag

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Vertragsform

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gütergemeinschafts-Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (ZGB 184).

  • es handelt sich um ein Gültigkeitserfordernis.
  • Wie die öffentliche Beurkundung vorzunehmen ist, bestimmt das kantonale Recht (SchlT/ZGB 55 Abs. 1). Der Begriff der öffentlichen Beurkundung ist jedoch bundesrechtlicher. Das kantonale Recht muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass die gesetzlich vorgeschriebene Form sich auf alle Tatsachen und Willenserklärungen beziehen muss, die für den materiell-rechtlichen Inhalt des Rechtsgeschäftes wesentlich sind.
  • Die sachliche Zuständigkeit wird von den Kantonen festgelegt.
  • Gemäss Bundesrecht ist jede Urkundsperson in der Schweiz örtlich zuständig.
  • Die Kantone regeln das Verfahren.

Im Kanton Zürich

  • sind die Amtsnotariate zuständig;
  • das Verfahren ist in den §§ 12 – 34 und 89 – 101 der Notariatsverordnung geregelt.

Weitere Informationen

Es ist möglich und in gewissen Fällen empfehlenswert, einen Gütergemeinschafts-Ehevertrag mit einem Erbvertrag zu kombinieren.

Die Form des Erbvertrages umfasst auch die Form des Ehevertrages (vgl. Erbvertrag)

Die beiden Verträge können miteinander abgestimmt werden, gegebenenfalls mittels Bedingungen oder Auflagen.

Literatur

  • BRÜCKNER CHRISTIAN, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993
  • AEBI-MÜLLER R. E., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl. 2007

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