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Notariatsrecht

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Beurkundungsverfahren

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (SchlTzZGB 55). Dabei lassen sich folgende Verfahrensschritte und Massnahmen feststellen:

Vorverfahren (auch: Prüfungsverfahren)

  • Zuständigkeit des Notars bzw. Notariats
  • Feststellung der Identität der Parteien bzw. des Erklärenden
  • Prüfung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit der Parteien bzw. des Erklärenden
  • Überprüfung der Übereinstimmung von Geschäftswille und Erklärung
  • Urkundenredaktion

Hauptverfahren

  • Kenntnisnahme des Urkundeninhalts durch die Parteien oder Verlesen
    • Besondere Beurkundungsanforderungen bei Erklärungsabgabe durch blinde, taube und stumme Personen
    • Sprachschwierigkeiten
      • Mitwirkung eines Fremdsprachenübersetzers
      • ev. Beurkundung bei entsprechend mehrsprachigem Urkundsbeamten
    • Wahrung der Einheit der Beurkundung
      • Durchführung des Beurkundungsvorgangs ohne wesentliche Unterbrechung
      • Keine Partei sollte während des Beurkundungsvorgangs die Sitzung verlassen
      • Zuverlässigkeitsmotive
  • Rechtsbelehrung
  • Urkundengenehmigung durch die Parteien
  • Urkundenunterzeichnung durch die Parteien
  • Erklärung des Notars, die Urkunde sei von den Parteien gelesen, als richtig anerkannt und unterzeichnet worden
  • Sonderformen
    • bei Verfügungen von Todes wegen unter Zeugenmitwirkung
      • Zeugenqualität / Zeugenausschlussgründe
      • Zeugenerklärung
      • Zeugenunterzeichnung

Nachverfahren

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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