Grundsätzlich bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (SchlTzZGB 55). Dabei lassen sich folgende Verfahrensschritte und Massnahmen feststellen:
Vorverfahren (auch: Prüfungsverfahren)
- Zuständigkeit des Notars bzw. Notariats
- Feststellung der Identität der Parteien bzw. des Erklärenden
- Prüfung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit der Parteien bzw. des Erklärenden
- Überprüfung der Übereinstimmung von Geschäftswille und Erklärung
- Urkundenredaktion
Hauptverfahren
- Kenntnisnahme des Urkundeninhalts durch die Parteien oder Verlesen
- Besondere Beurkundungsanforderungen bei Erklärungsabgabe durch blinde, taube und stumme Personen
- Sprachschwierigkeiten
- Mitwirkung eines Fremdsprachenübersetzers
- ev. Beurkundung bei entsprechend mehrsprachigem Urkundsbeamten
- Wahrung der Einheit der Beurkundung
- Durchführung des Beurkundungsvorgangs ohne wesentliche Unterbrechung
- Keine Partei sollte während des Beurkundungsvorgangs die Sitzung verlassen
- Zuverlässigkeitsmotive
- Rechtsbelehrung
- Urkundengenehmigung durch die Parteien
- Urkundenunterzeichnung durch die Parteien
- Erklärung des Notars, die Urkunde sei von den Parteien gelesen, als richtig anerkannt und unterzeichnet worden
- Sonderformen
- bei Verfügungen von Todes wegen unter Zeugenmitwirkung
- Zeugenqualität / Zeugenausschlussgründe
- Zeugenerklärung
- Zeugenunterzeichnung
- bei Verfügungen von Todes wegen unter Zeugenmitwirkung
Nachverfahren
- Protokollierung
- Registrierung
- Mitteilungspflicht
- Aufbewahrungspflicht
- Berufsgeheimnis / Amtsgeheimnis
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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