Wegen Willensmängel
Eine einseitige Vertragsauflösung kommt bei Willensmängeln (OR 23 ff.) in Betracht.
- Ist ein Güterrechts-Ehevertrag unter dem Einfluss eines Willensmangels zustande gekommen, kann er vom Ehegatten, bei dem dieser vorliegt, als für ihn unverbindlich angefochten werden.
- Mögliche Willensmängel sind:
- Irrtum (OR 23 – 26)
- Absichtliche Täuschung (OR 28)
- Furcht (Drohung) (OR 29 f.)
- Zu beachten ist, dass aufgrund Zeitablaufs eine Heilung des Willensmangels eintreten kann:
- Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Ehegatte binnen Jahresfrist weder dem andern Ehegatten eröffnet, den Vertrag nicht einzuhalten, noch eine bereits erbrachte Leistung zurückfordert, gilt der Vertrag als genehmigt (OR 31 Abs. 1).
- In den Fällen des Irrtums und der Täuschung beginne die Frist mit der Entdeckung, im Falle der Furcht mit deren Beseitigung (OR 31 Abs. 2).
- Sind die Voraussetzungen der Vertragsauflösung infolge Willensmangel gegeben und ist insbesondere die Jahresfrist eingehalten, so wirkt eine Vertragsauflösung rückwirkend (ex tunc), d.h. der Vertrag zeitigt keinerlei Wirkung und es gilt die vor Vertragsabschluss geltende Regelung.
- Da die Urkundsperson im Rahmen der öffentlichen Beurkundung des Ehevertrages sich vergewissern muss, dass die Vertragsparteien den Ehevertrag nach reiflicher Überlegung und in freiem Willen eingehen, dürfte der Nachweis eines Willensmangels in der Regel schwierig zu erbringen sein.
- Wird der Ehevertrag einseitig aufgelöst, so kommt der vor dem ehevertraglich vereinbarten Güterstand der Gütertrennung gegoltene Güterstand zur Anwendung (gegebenenfalls der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung).
Aufgrund clausula rebus sic stantibus
Eine einseitige Vertragsauflösung kann sich allenfalls aufgrund der sog. clausula rebus sic stantibus ergeben.
- Dies setzt voraus, dass sich eine für den Vertragsabschluss wesentliche Tatsache/Grundlage zwischenzeitlich bedeutend und dauernd verändert hat, sodass die Weitergeltung des Ehevertrages im bisherigen Umfang für einen der Ehepartner als unzumutbar
- Diese Vertragsauflösungsmöglichkeit wird nur sehr restriktiv angewandt, denn es gilt auch beim Ehevertragsrecht, dass Verträge grundsätzlich zu halten sind (pacta sunt servanda)
- Wird eine Vertragsauflösung gutgeheissen, so erfolgt eine Auflösung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheides, d.h. ex nunc (für die Zukunft).
Literatur
- SCHWANDER IVO, Eheverträge – zwischen „ewigen“ Verträgen und Inhaltskontrolle, AJP 5/2003, S. 572 ff.
Judikatur
- BGE vom 04.12.2003, 5C_2003/5C.114 (Willensmangel)