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Vertrag / Vertragsrecht

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Furchterregung (Drohung)

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wird ein Vertrag infolge einer Drohung abgeschlossen, ist er aufgrund des Willensmangels anfechtbar.

Begriff

  • Furchterregung   =   Auslösung begründeter Furcht durch widerrechtliche Drohung gegen den Bedrohten oder eine diesem nahestehende natürliche Person

Grundlage

  • OR 29 f.

Schutzzweck

  • OR 29 f. schützt die freie Willensbildung

Wirkung der Furchterregung

  • Wurde ein Vertrag aufgrund einer Furchterregung abgeschlossen, ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich (vgl. OR 29 Abs. 1)

Kenntnis der Drohung ist unwichtig

  • Der Vertrag ist auch anfechtbar, wenn der Vertragspartner die Drohung nicht kannte oder hätte kenne sollen
    • In diesem Fall führt die Anfechtung aber zur Entschädigung der unwissenden Gegenpartei
      • vgl. OR 29 Abs. 2

Voraussetzungen

Drohung

  • In Aussicht stellen eines künftigen Nachteils für den Vertragspartner oder einen ihr nahe verbundenen Person
  • Nur die Ausübung von psychischem Zwang fällt unter die Drohung
    • Ausübung von physischem Zwang fällt nicht unter OR 29 f.
      • Anwendungsfall
        • Führen der Hand bei der Unterzeichnung

Begründete Furcht

  • Drohung muss eine gewisse Intensität erreichen.
  • Es kommt nur auf das subjektive Urteilsvermögen des Bedrohten an
  • Massgebend sind unter anderem folgende Indikatoren
    • Alter
    • Geschlecht
    • Gesundheit
    • Bildungsniveau
    • Lebenserfahrung
  • Wann die Furcht für jemanden begründet ist, vermutet OR 30 Abs. 1 bei folgender nichtabschliessenden Aufzählung
    • Nahe und erhebliche Gefahr für Leib und Leben, Ehre und Vermögen

Kausalität

  • Drohung und Vertragsschluss müssen in kausaler Beziehung zueinander stehen
    • Der Bedrohte wird durch die Drohung zum Vertragsschluss gezwungen

Widerrechtlichkeit

  • wenn der angedrohte Nachteil unerlaubt ist
    • Verstoss gegen Gesetz oder Vertrag
  • wenn die Mittel erlaubt sind, aber der verfolgte Zweck verboten ist
    • führt zur Nichtigkeit des Vertrages gemäss OR 20
  • wenn Mittel und Zweck zwar zulässig, aber sachlicher Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck fehlen

Spezialfall

  • Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen (OR 30 Abs. 2)

Gesetzestext

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