Einleitung
Begriff
- Willensmangel = Mangel, der beim Vertragsschluss entstehen kann und den Willen einer Vertragspartei betrifft
Grundlage
- OR 23 ff.
Umfang
- Der Willensmangel umfasst folgende Mängel
- Mangel bei der Bildung des Willensentschlusses
- Mangel bei der Erklärung des Willensentschlusses
Funktion des Willensmangels
- Der Willensmangel bildet somit das Korrektiv zum Konzept des normativen Konsenses
- Aufgrund des Vertrauensprinzips wird ein Irrender zunächst auf eine Erklärung behaftet, die nicht mit seinem tatsächlichen Willen übereinstimmt
- Der Dissens wird durch Auslegung zum normativen Konsens.
- Vgl. Konsens und Dissens
- Mit dem Instrument des Willensmangels kann der Irrende den Vertrag anfechten.
Gesetzlich geregelte Willensmängel
- Zu den gesetzlich geregelten Willensmängeln gehören
- Der Irrtum (vgl. OR 23 ff.)
- Die absichtliche Täuschung (vgl. OR 28)
- Die Furchterregung (Drohung) (vgl. OR 29 f)
Unter dem Titel Willensmängel werden folgende Themen ausführlich behandelt:
- Irrtum
- Wesentlichkeit des Irrtums
- Einfacher Motivirrtum
- Grundlagenirrtum
- Erklärungsirrtum
- Absichtliche Täuschung
- Furchterregung (Drohung)
- Geltendmachung von Willensmängel
- Anfechtungsfolgen
- Schadenersatz
Literatur
- Klausberger Kurt, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht: Typologie, Wesentlichkeit und Abgrenzungen (Diss.), Zürich 1989
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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