Einleitung
Begriffe
- Irrtum = Vorstellung und Wirklichkeit eines Sachverhalts weichen voneinander ab
Grundlage
- OR 23 ff
Wesentlichkeit
- Der Irrtum muss wesentlich sein, damit er zur Anfechtung des Vertrages berechtigt
Gesetzliche Unterscheidung des Irrtums
- Der Irrtum wird vom Gesetzgeber folgendermassen unterschieden:
- Irrtum bei der Willensbildung
- Einfacher Motivirrtum (vgl. OR 24 Abs. 2)
- Grundlagenirrtum als qualifizierter Motivirrtum (vgl. OR 24 Abs. 1 Ziffer 4)
- Irrtum bei der Willenserklärung
- Erklärungsirrtum (vgl. OR 24 Abs. 1 Ziffer 1-3)
- Irrtum bei der Willensbildung
Einzeln wird auf folgende Themen näher eingegangen:
Gesetzestexte
Art. 23 F. Mängel des Vertragsabschlusses / I. Irrtum / 1. Wirkung
F. Mängel des Vertragsabschlusses
I. Irrtum
1. Wirkung
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
Art. 24 F. Mängel des Vertragsabschlusses / I. Irrtum / 2. Fälle des Irrtums
2. Fälle des Irrtums
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
- wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
- wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
- wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
- wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.