Der Gütertrennungs-Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (ZGB 184).
- Das Formerfordernis ist ein Gültigkeitserfordernis.
- Wie die öffentliche Beurkundung vorzunehmen ist, bestimmt das kantonale Recht (SchlT/ZGB 55 Abs. 1). Der Begriff der öffentlichen Beurkundung ist jedoch bundesrechtlicher. Das kantonale Recht muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass die gesetzlich vorgeschriebene Form sich auf alle Tatsachen und Willenserklärungen beziehen muss, die für den materiell-rechtlichen Inhalt des Rechtsgeschäftes wesentlich sind.
- Die Kantone regeln die sachliche Zuständigkeit .
- Örtlich zuständig ist gemäss Bundesrecht jede Urkundsperson in der Schweiz.
- Die Kantone regeln sodann das Verfahren
Im Kanton Zürich
- sind die Amtsnotariate zuständig;
- das Verfahren ist in den §§ 12 – 34 und 89 – 101 der Notariatsverordnung geregelt.
Weitere Informationen
Es ist möglich und in gewissen Fällen empfehlenswert, den Gütertrennungs-Ehevertrag mit einem Erbvertrag zu kombinieren.
Die Form des Erbvertrages umfasst auch die Form des Ehevertrages (vgl. www.erb-recht.ch/erbvertrag)
Die beiden Verträge können miteinander abgestimmt werden, gegebenenfalls mittels Bedingungen oder Auflagen.
Literatur
- BRÜCKNER CHRISTIAN, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993
- AEBI-MÜELLER R. E., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten
Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl. 2007
Judikatur
- BGE 99 II 161 (bundesrechtliche Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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