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Vertrag / Vertragsrecht

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Widerrechtlichkeit

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriffe

  • Widerrechtlichkeit
    • Widerrechtlichkeit i.S.v. OR 19 und 20 liegt vor, wenn ein Vertrag gegen objektives Recht verstösst
  •  Objektives Recht
    • Darunter fallen neben der gesamten schweizerischen Rechtsordnung auch ungeschriebene Grundsätze (öffentlichen Ordnung)
    • Keine Rechtswidrigkeit vermag hingegen ein Verstoss gegen eine ausländische Rechtsnorm zu begründen

Grundlage

  • OR 19 und 20

Wirkung einer Änderung der Rechtslage

  • Heilung
    • Widerrechtliche Verträge werden durch Gesetzesänderungen grundsätzlich nicht geheilt
  • Rückwirkungsverbot
    • Rechtsgültige Verträge werden durch Gesetzesänderungen grundsätzlich nicht ungültig

Entstehung der Widerrechtlichkeit

  • Verträge können widerrechtlich sein aufgrund folgender Gründe:
    • Aufgrund der vereinbarten Leistung oder des Vertragsgegenstandes
      • Anwendungsfall
        • Verkauf illegaler Substanzen
  • Aufgrund der Art des Vertragsschlusses
    • Anwendungsfall
      • Vertrag weicht von zwingendem oder teilzwingendem Recht ab
  • Aufgrund des mit dem Vertrag mittelbar zu erreichenden Zwecks
    • Anwendungsfall
      • Umgehungsgeschäfte

Umgehungsgeschäfte

  • Ziel
    • Umgehungsgeschäft dienen dazu, auf scheinbar erlaubtem Umweg, ein gesetzlich verbotenes Ziel zu erreichen
      • Kein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn das Gesetz nur einen bestimmten Weg, nicht aber das Ziel verboten hat
  • Rechtsfolgen
    • Umgehungsgeschäfte sind widerrechtlich und nichtig, wenn es gegen Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber aufgestellten Verbots verstösst

Rechtsfolgen der Widerrechtlichkeit

    • Ein widerrechtlicher Vertrag ist nichtig
      • vgl. OR 20 Abs. 1
    • Sieht das Gesetz bei Widerrechtlichkeit eine andere Folge als die Nichtigkeit vor, tritt keine Vertragsnichtigkeit nach OR 20 Abs. 1 ein

Literatur

  • Kramer ernst a., in Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 140 ff. zu Art. 19/20 OR

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