Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Vertragsrecht » Schranken der Vertragsfreiheit » Widerrechtlichkeit
Begriffe
- Widerrechtlichkeit
- Widerrechtlichkeit i.S.v. OR 19 und 20 liegt vor, wenn ein Vertrag gegen objektives Recht verstösst
- Objektives Recht
- Darunter fallen neben der gesamten schweizerischen Rechtsordnung auch ungeschriebene Grundsätze (öffentlichen Ordnung)
- Keine Rechtswidrigkeit vermag hingegen ein Verstoss gegen eine ausländische Rechtsnorm zu begründen
Grundlage
Wirkung einer Änderung der Rechtslage
- Heilung
- Widerrechtliche Verträge werden durch Gesetzesänderungen grundsätzlich nicht geheilt
- Rückwirkungsverbot
- Rechtsgültige Verträge werden durch Gesetzesänderungen grundsätzlich nicht ungültig
Entstehung der Widerrechtlichkeit
- Verträge können widerrechtlich sein aufgrund folgender Gründe:
- Aufgrund der vereinbarten Leistung oder des Vertragsgegenstandes
- Anwendungsfall
- Verkauf illegaler Substanzen
- Aufgrund der Art des Vertragsschlusses
- Anwendungsfall
- Vertrag weicht von zwingendem oder teilzwingendem Recht ab
- Aufgrund des mit dem Vertrag mittelbar zu erreichenden Zwecks
Umgehungsgeschäfte
- Ziel
- Umgehungsgeschäft dienen dazu, auf scheinbar erlaubtem Umweg, ein gesetzlich verbotenes Ziel zu erreichen
- Kein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn das Gesetz nur einen bestimmten Weg, nicht aber das Ziel verboten hat
- Rechtsfolgen
- Umgehungsgeschäfte sind widerrechtlich und nichtig, wenn es gegen Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber aufgestellten Verbots verstösst
Rechtsfolgen der Widerrechtlichkeit
- Ein widerrechtlicher Vertrag ist nichtig
- Sieht das Gesetz bei Widerrechtlichkeit eine andere Folge als die Nichtigkeit vor, tritt keine Vertragsnichtigkeit nach OR 20 Abs. 1 ein
Literatur
- Kramer ernst a., in Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 140 ff. zu Art. 19/20 OR
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren: