Der Ablauf der Vertragsauslegung wird in eine subjektive und objektive Vertragsauslegung unterteilt:
Subjektive Vertragsauslegung
- Anwendungsfall
- Subjektive Vertragsauslegung geht der objektiven Vertragsauslegung vor.
- Primär zählt der tatsächliche Wille der Parteien
- Auslegung
- Wille der Parteien muss anhand der Willenserklärungen ermittelt werden
Objektive Vertragsauslegung
- Anwendung
- Nur notwendig, falls subjektive Vertragsauslegung erfolglos
- Auslegung
- Der Vertrag ist so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensprinzip verstanden werden durfte und musste
- Die Frage lautet: Wie konnte die Erklärung oder Verhaltensweise unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in gutem Glauben verstanden werden.
Judikatur
- Objektive Vertragsauslegung ist Rechtsfrage, nicht Tatfrage
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