Nicht immer stimmt die Willenserklärung des einen mit dem Verständnis des anderen überein. Durch das Missverständnis entsteht zwischen den Parteien Dissens anstelle (natürlichem) Konsens. Durch das sogenannte Vertrauensprinzips versucht der Gesetzgeber Fälle von Dissens mithilfe der Auslegung in normativen, d.h. rechtlichen Konsens zu wandeln.
Begriffe
- Konsens = Parteien haben sich richtig verstanden und der wirkliche Wille stimmt überein
- Dissens = Das Verständnis des Erklärungsempfängers deckt sich nicht mit dem inneren Willen des Erklärenden
- Normativer Konsens = Objektiv festgelegtes Verständnis der Willenserklärung
Entstehung von Konsens
- Damit eine Willenserklärung Rechtsfolgen bewirkt, muss der innere Wille einem Dritten erklärt (mitgeteilt) werden
- Deckt sich das Verständnis des Dritten (Erklärungsempfänger) mit dem inneren Willen des Erklärenden, besteht zwischen den Parteien (natürlicher) Konsens
Entstehung von Dissens
- Deckt sich das Verständnis des Dritten (Erklärungsempfänger) nicht mit dem inneren Willen des Erklärenden, besteht zwischen den Parteien (allenfalls vorübergehend) Dissens
Wie weiter bei Dissens
- In Fällen von Dissens gilt durch Auslegung zu klären, wie der Erklärungsempfänger den geäusserten inneren Willen des Erklärenden verstehen durfte
- Der Sinn der unrichtig verstandenen Erklärung wird durch das Vertrauensprinzip ermittelt, mit dem Ziel, normativen Konsens herzustellen
Auslegung der Willenserklärung durch das Vertrauensprinzip
- Vorgehen
- Nach dem Vertrauensgrundsatz sind Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie im Verkehr vom Erklärungsempfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 132 III 264 E. 2.2)
- Sichtweise des Erklärungsempfängers
- Die Willenserklärung wird bei der Auslegung aus der Sichtweise des Erklärungsempfängers analysiert
- Sichtweise des Erklärenden
- Das vom Erklärenden tatsächlich gewollte, spielt dabei keine Rolle mehr
- allenfalls für die Irrtumsanfechtung relevant
- Das vom Erklärenden tatsächlich gewollte, spielt dabei keine Rolle mehr
- Ziel der Auslegung
- Durch das Vertrauensprinzip wird der Sinn der unrichtig verstandenen Erklärung ermittelt
- Ziel ist normativer Konsens
- Durch das Vertrauensprinzip wird der Sinn der unrichtig verstandenen Erklärung ermittelt
Entstehung von normativem Konsens
- Das Vertrauensprinzip führt vom vorübergehenden Dissens zum normativer Konsens
- Normativer Konsens genügt für das Zustandekommen des Vertrages
Judikatur
- Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
- BGE 132 III 264 E. 2.2