Bei der Vertragsauslegung spielen die Auslegungsmittel eine wichtige Rolle:
Einzelne Auslegungsmittel:
Wortlaut
- Der Wortlaut hat Vorrang vor den anderen Auslegungsmitteln
- Trotzdem darf nicht alleine auf den Wortlaut abgestellt werden
- Eine rein grammatikalische bzw. formalistische Auslegung ist unzulässig (vgl. BGE 129 III 118 E. 2.5)
- Letztendlich ist der tatsächliche oder normativ hergeleitete Wille der Vertragsparteien und nicht der Wortlaut des Vertrages massgeblich
- Vgl. BGer 4A_287/2009 E.2 f.
Wichtige Auslegungsgrundsätze
- Wortsinn
- Umgangssprache oder Fachsprache als Ausgangspunkt sind zu berücksichtigen
- Systematik
- Sinngehalt eines Wortes ist unter Berücksichtigung der systematischen Stellung im Vertrag zu ermitteln
Weitere Auslegungsmittel
- Ort, Zeit und andere Begleitumstände
- Verkehrsübung
- Gegenpartei musste Verkehrssitte kennen oder mit ihrem Bestehen rechnen
- Vgl. BGE 94 II 157, E. 4b
- Fachspezifische Kenntnisse der Parteien berücksichtigen
- Interessen der Parteien
- Vertragszweck
- Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss
- Hinweise liefern
- Vertragsverhandlungen
- Vertragsentwürfe
- Hinweise liefern
Vertraglicher Ausschluss von Auslegungsmitteln
- Auslegungsmittel und Auslegungsregeln dürfen von den Parteien nicht vertraglich ausgeschlossen werden
- Auch eine Rangfolge oder die Zuweisung der Auslegungskompetenz an eine Partei ist ausgeschlossen
AGB Auslegung
- Trotz Vorformulierung der AGB für eine Vielzahl von Verträgen müssen sie im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses individuell ausgelegt werden
- Die dabei geltenden Regeln finden sie hier:
Judikatur
- Zur rein grammatikalischen Auslegung
- BGE 129 III 118 2.5
- Zum tatsächlichen Willen der Parteien
- BGer 4A_287/20092 f.
- Zur Verkehrsübung
- BGE 94 II 157, E. 4b